OGH 8ObA35/13z

OGH8ObA35/13z27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lanz und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.738,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 2013, GZ 7 Ra 3/13k-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation erfolgt (RIS-Justiz RS0050862 ua).

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass bei einem „Mischbetrieb“, bei dem nur eine Kollektivvertragsangehörigkeit iSd § 8 Abs 1 Z 1 ArbVG besteht, keine „Kollision“ von Kollektivverträgen iSd § 9 Abs 3 ArbVG vorliegt. Mangels organisatorischer Trennung in verschiedene Bereiche ist in diesem Fall der Kollektivvertrag, dessen Angehörigkeit gegeben ist, auf alle Arbeitnehmer anzuwenden (9 ObA 139/05i).

Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 9 ObA 83/89 bezog sich nicht auf das Verhältnis zwischen Kollektivvertrag und kollektivvertragsfreien Bereichen, sondern auf jenes von Kollektivvertrag und Mindestlohntarif. Der Oberste Gerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass der vom Mindestlohntarif erfasste Bereich unter dem Blickwinkel des § 9 ArbVG nicht als „kollektivvertragsfrei“ gewertet wird (vgl dazu auch 9 ObA 11/10y).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Die Ausführungen der Beklagten, dass nach § 2 Abs 13 GewO noch ein anderer Kollektivvertrag anzuwenden wäre, stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Ihrer Behauptung, dass sie ein dem angewendeten Kollektivvertrag entsprechendes Gewerbe überhaupt nicht ausübe, widersprechen die konkreten Feststellungen, weil auch die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, dass ihre „Abbruchtätigkeiten“ auch einen Teilbereich des Gewerbes „Erdbaues“ darstellt.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen und dem Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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