OGH 8ObA3/21f

OGH8ObA3/21f3.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) undRobert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** Ö*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2020, GZ 13 Ra 23/20k‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00003.21F.0503.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Es besteht keine uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit des Ausspruchs einer Kündigung durch einen von zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Repräsentanten des Dienstgebers, der vom anderen dazu bevollmächtigt war. Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden (RIS‑Justiz RS0014519; RS0052927 [T4]).

[2] Soweit sich die Revision auf die Entscheidung 8 ObA 209/02x stützen will, ist daraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag dieser Entscheidung ein anderer, nicht einschlägiger Sachverhalt (Schriftformgebot, fehlende Zustimmung des zweiten Geschäftsführers) zugrunde.

[3] Die von einem Gesamtprokuristen im Auftrag und daher mit Zustimmung eines (hier sogar: Allein‑)Geschäftsführers ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Die Form der Kündigung entsprach der betrieblichen Übung.

[4] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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