OGH 8ObA3/15x

OGH8ObA3/15x28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Mag. Marko MacKinnon LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.) Anfechtung einer Kündigung (Streitwert: 75.600 EUR) und 2.) Feststellung (Streitwert: 75.600 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. November 2014, GZ 10 Ra 85/14i‑33, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00003.15X.0428.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand iSd § 7b Abs 1 BEinstG beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen (§ 7p BEinstG). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden und unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen stand der Ausspruch der Kündigung der Klägerin jedoch in keinem Zusammenhang mit der Aberkennung der Eigenschaft der Klägerin als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG. Angelegenheiten der Beweiswürdigung sind ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu behandeln und können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0043371). Dazu zählt auch die in der Revision angesprochene Frage der Glaubhaftmachung eines diskriminierenden Kündigungsmotivs (RIS‑Justiz RS0043519). Die umfangreichen Revisionsausführungen, mit denen die Revisionswerberin das von ihr behauptete diskriminierende Kündigungsmotiv darzulegen versucht, gehen an der Tatsache völlig vorbei, dass die Vorinstanzen ein derartiges Motiv ‑ für den Obersten Gerichtshof bindend ‑ verneint haben. Sie gehen daher von vornherein ins Leere.

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