European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00003.15X.0428.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand iSd § 7b Abs 1 BEinstG beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen (§ 7p BEinstG). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden und unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen stand der Ausspruch der Kündigung der Klägerin jedoch in keinem Zusammenhang mit der Aberkennung der Eigenschaft der Klägerin als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG. Angelegenheiten der Beweiswürdigung sind ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu behandeln und können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0043371). Dazu zählt auch die in der Revision angesprochene Frage der Glaubhaftmachung eines diskriminierenden Kündigungsmotivs (RIS‑Justiz RS0043519). Die umfangreichen Revisionsausführungen, mit denen die Revisionswerberin das von ihr behauptete diskriminierende Kündigungsmotiv darzulegen versucht, gehen an der Tatsache völlig vorbei, dass die Vorinstanzen ein derartiges Motiv ‑ für den Obersten Gerichtshof bindend ‑ verneint haben. Sie gehen daher von vornherein ins Leere.
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