OGH 8ObA30/07f

OGH8ObA30/07f30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Univ. Prof. Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeindeverband *****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 166.128,15 EUR sA (Revisionsinteresse 155.264,90 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2007, GZ 13 Ra 13/07w-78, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit liegt nicht vor: Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche konkreten Einkommenseinbußen der Kläger ab Jänner 2002 bis einschließlich Jänner 2004 erlitt. Der in der Revision mehrfach unternommene Versuch, die Richtigkeit der festgestellten Ziffern zu bezweifeln, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

2. Das Berufungsgericht erachtete den Durchschnittsverdienst des Klägers in den Jahren 1998 bis 2001 deshalb als repräsentativ, weil die Einkünfte insgesamt, somit auch die dem Kläger zugeflossenen Primaranteile, in den Jahren bis einschließlich 2001 nicht durchgehend degressiv verliefen, sondern im Jahr 2000 gegenüber dem Vorjahr anstiegen und erst 2001 wieder abfielen. Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, wie der Verdienstentgang des Klägers zu berechnen ist, ist zumindest vertretbar.

3. Der in der Revision neuerlich erhobene und bereits vom Berufungsgericht verworfene Einwand, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf: Das Berufungsgericht begründete nachvollziehbar, dass der Kläger, um nach der (rechtswidrigen) Teilung seines Primariats das gleiche Durchschnittseinkommen zu erzielen, eine durchgehend 100 %ige Auslastung sämtlicher Sonderklassebetten hätte erreichen müssen, was faktisch unmöglich gewesen sei, weil ihm nur 12 Sonderklassebetten zur Verfügung gestanden seien und eine durchgehende 100 %ige Auslastung unrealistisch sei. Dass das Nichterreichen eines höheren Auslastungsgrades auf einen mangelnden Einsatz des Klägers zurückzuführen sei, ist nicht erwiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Schädiger zu behaupten und zu beweisen habe, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0027129).

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