Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Nach der Rechtsprechung ist eine Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei welchem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (RIS-Justiz RS0027950; insb SZ 61/119, SZ 70/213 uva). Daraus wird aber auch abgeleitet, dass eine Vereinbarung im Falle der Widerruflichkeit dann sittenwidrig ist, wenn der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichtezumachen, worunter von der Rechtsprechung auch eine Kündigung verstanden wird (SZ 70/88 = DRdA 1998, 271 [Wöss] = Arb 11.601; zuletzt 8 ObA 277/98p). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bildet gerade der vorliegende Fall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Zunächst ist nicht hervorgekommen, dass sich der Kläger einer groben Treuepflichtverletzung schuldig gemacht oder sonst einen Entlassungsgrund gesetzt hätte. Nach den Feststellungen hatte der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung bereits mehr als das 4-fache der für das Entstehen einer Anwartschaft erforderlichen Punkteanzahl erreicht und hatte 21 Dienstjahre im Betrieb der Beklagten zurückgelegt. Die zur Vertragsbestimmung gewordene Richtlinie der beklagten Partei, wonach im Falle einer Vertragsauflösung die Anwartschaft auf Beihilfe nur bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, erweist sich daher im Falle einer - dem Arbeitgeber unbenommenen - Kündigung jedenfalls dann als grobe Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher als sittenwidrig, wenn jemand im Vertrauen auf den weiterhin aufrechten Bestand seines Dienstverhältnisses eine derart lange Dienstzeit zurückgelegt hat.
Das am 1. 7. 1990 in Kraft getretene BPG ist zwar bei Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, gemäß seinem Art V (Übergangs- und Schlussbestimmungen) Abs 3 nur auf die seit dem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden; doch ergibt sich aus Abs 4 Z 2 leg cit, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. Wenngleich durch diese Bestimmung keine generelle Rückwirkung des BPG normiert wird (SZ 70/213), findet doch die Auffassung, dass die hier zu beurteilende Verlustregelung auch hinsichtlich der "alten" Anwartschaften sittenwidrig ist, im nachfolgend bekundeten Willen des Gesetzgebers eine maßgebliche Stütze.
Die Vertragsklausel, wonach die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Erreichen des 55. Lebensjahres jedenfalls zum Verlust einer bereits erworbenen Anwartschaft führt, kann daher infolge ihrer (Teil-)Nichtigkeit keine Wirkung auf die vertraglichen Pensionsansprüche des Klägers entfalten (siehe die bei nahezu identem Sachverhalt ebenfalls einen Dienstnehmer der Beklagten betreffende Entscheidung 9 ObA 256/99h).
Die von der Beklagten subsidiär angestrebte geltungserhaltende Reduktion der von der (Teil-)Nichtigkeit betroffenen Klausel kann deshalb nicht zu dem gewünschten Ergebnis des Anfalls der Leistungen erst mit Erreichen des 55. Lebensjahres führen, weil, Punkt 2.) des anzuwendenden Vertrags die Gewährung der Altersbeihilfe ausdrücklich an den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder die Vollendung des 65. Lebensjahres bindet.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bezieht der Kläger Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG. Die Beklagte hat bisher im Verfahren nicht vorgetragen, der Begriff "Erwerbsunfähigkeit" sei in dem gegenüber dem ASVG strengeren (vgl hiezu 10 ObS 97/97f; 10 ObS 135/99x) Sinn der Bestimmungen des § 133 GSVG bzw des § 124 BSVG zu verstehen, sondern im Gegenteil in ihrem Schriftsatz ON 5/Seite 5 insoweit ausdrücklich auf den Begriff der Berufsunfähigkeit Bezug genommen. Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter HalbsatzABGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut der Formulierung, sondern wie die Erklärung nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden und wie sie gehandhabt wurde (SZ 70/88; SZ 70/213 u. a.). Undeutliche Äußerungen gereichen dem zum Nachteil, der sich ihrer bediente (§ 915 zweiter Halbsatz ABGB; ArbSlg 9203; 9 ObA 115/87 u. a.). Die Revisionsbeantwortung verweist zutreffend darauf, dass der Kläger als nach dem ASVG versicherter Angestellter, ohne entsprechende Klarstellung, nicht damit rechnen konnte, die Kriterien für die Erlangung der im zugesagten Alterspension seien nach den für in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige normierte Voraussetzungen zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG, §§ 50, 41 ZPO.
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