OGH 8ObA276/94 (RS0029522)

OGH8ObA276/9415.9.1994

Rechtssatz

Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt daher die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Bindung des Arbeitgebers an die Entscheidung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines von den Kollektivvertragsparteien zu bestellenden Schiedsmannes, verstößt sowohl die vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates als auch die Schiedsregelung gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und führt zur Nichtigkeit der Regelung des § 33 Abs 7 und 9 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst. Darüber hinaus verstößt der Übergang der Entscheidungsbefugnis über die Kündigung der Angestellten vom Vorstand auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegen zwingendes Aktienrecht. Teilnichtigkeit nur der in den Kündigungsgründen enthaltenen Verfahrensvorschrift.

Normen

ABGB §879 Abs1 CIIo5
AktG §74 Abs2
AktG §95 Abs5
AktG §97
ArbVG §2 Abs2
ArbVG §105
ArbVG §106
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9

8 ObA 276/94OGH15.09.1994

Veröff: SZ 67/150

8 ObA 235/98mOGH18.03.1999

Auch; nur: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. (T1) Beisatz: Hinsichtlich § 35 Abs 2 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis nicht überschritten. (T2)

8 ObA 338/99kOGH24.02.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T3)

8 ObA 74/14mOGH25.11.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940915_OGH0002_008OBA00276_9400000_001

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