OGH 8ObA251/97p (RS0108448)

OGH8ObA251/97p18.9.1997

Rechtssatz

Im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht an.

Normen

ArbVG §106

8 ObA 251/97pOGH18.09.1997
9 ObA 329/99vOGH26.01.2000
9 ObA 193/00yOGH18.10.2000
9 ObA 1/03tOGH21.05.2003

Beisatz: Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T1)

9 ObA 104/04sOGH13.10.2004

Vgl aber; Beisatz: Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. (T2); Beisatz: Steht daher fest, dass der vom Arbeitnehmer ins Treffen geführte Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen, einzugehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970918_OGH0002_008OBA00251_97P0000_001

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