Normen
ArbVG §106
8 ObA 251/97p | OGH | 18.09.1997 |
9 ObA 329/99v | OGH | 26.01.2000 |
9 ObA 193/00y | OGH | 18.10.2000 |
9 ObA 1/03t | OGH | 21.05.2003 |
Beisatz: Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T1) |
9 ObA 104/04s | OGH | 13.10.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. (T2); Beisatz: Steht daher fest, dass der vom Arbeitnehmer ins Treffen geführte Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen, einzugehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970918_OGH0002_008OBA00251_97P0000_001
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