OGH 8ObA22/98p

OGH8ObA22/98p8.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dietmar L*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 167.817,41 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1997, GZ 15 Ra 143/97k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juni 1997, GZ 47 Cga 55/97i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin S 1.522,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es gem. § 510 Abs 3 ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.

Ergänzend ist anzumerken:

Es entspricht ständiger und gesicherter Rechtsprechung, daß der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (ArbSlg. 10.427; ArbSlg. 10.449; SZ 61/105; 8 ObA 213/97 u.a.). Unter "unbefugten Verlassen" ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen (ArbSlg. 9.046; ArbSlg. 10.097; ArbSlg. 10.714; 9 ObA 2254/96b u.a.). Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (8 ObA 292/95). Insoweit der Revisionswerber meint, seine Arbeitsversäumnis sei nicht vorwerfbar, weil er sich in schlechtem gesundheitlichem Zustand befunden habe, entfernt er sich unzulässig von den erstinstanzlichen Feststellungen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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