Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin S 1.522,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es gem. § 510 Abs 3 ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.
Ergänzend ist anzumerken:
Es entspricht ständiger und gesicherter Rechtsprechung, daß der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (ArbSlg. 10.427; ArbSlg. 10.449; SZ 61/105; 8 ObA 213/97 u.a.). Unter "unbefugten Verlassen" ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen (ArbSlg. 9.046; ArbSlg. 10.097; ArbSlg. 10.714; 9 ObA 2254/96b u.a.). Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (8 ObA 292/95). Insoweit der Revisionswerber meint, seine Arbeitsversäumnis sei nicht vorwerfbar, weil er sich in schlechtem gesundheitlichem Zustand befunden habe, entfernt er sich unzulässig von den erstinstanzlichen Feststellungen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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