Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht den Rechtsstandpunkt vertreten, dass es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, sich im Verfahren auch auf andere als jene im Entlassungsschreiben genannten Entlassungsgründe zu stützen. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen des Berufungsgerichtes, die im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge erfolgten, nur auf die offenbar von der Beklagten angestrebten Feststellungen, wonach der Kläger zahlreiche im Eigentum der Beklagten stehende Gegenstände in seinem Keller aufbewahrt hat, während das Erstgericht feststellte, dass es sich nur um die im Eigentum der Beklagten stehenden Leitern handelte.
Auch eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, da sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Inhalt des Entlassungsschreibens ebenfalls nur auf die behauptetermaßen konkret gestohlenen Gegenstände bezogen haben. Die Ausführungen der Beklagten, dass allein das „Lagern" die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers bewirkt habe, können nicht auf ein entsprechendes konkretes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren zurückgeführt werden, sodass ihnen das Neuerungsverbot entgegensteht (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem hier offensichtlich herangezogenen § 82 GewO ein allgemeiner Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit" für Arbeiter (der Kläger war als Maler beschäftigt) nicht vorgesehen ist (vgl RIS-Justiz RS0060324 mwN; zuletzt etwa OGH 8 ObA 133/02 uva).
Im Folgenden bekämpft die Beklagte im Ergebnis erneut die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Diese ist jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. Im Übrigen wurde zu erneut von der Beklagten herangezogenen Farbtuben ausdrücklich festgestellt, dass solche dem Kläger unentgeltlich überlassen wurden. Hinsichtlich der von der Beklagten relevierten Frage des Zuganges des Aufforderungsschreibens des Klägers am 23. 12. 2002 im Rahmen eines von der Beklagten behaupteten Betriebsurlaubes leitet diese nicht konkret ab, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollten. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 darzustellen.
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