Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanzen zum Vorliegen von Entlassungsgründen bewegen sich innerhalb des Vorbringens des Beklagten, welcher zwar primär den Ausspruch einer Entlassung bestritt, jedoch darauf verwies, daß die Verfehlungen des Klägers jedenfalls eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten und dazu entsprechendes Vorbringen erstattete (ON 3). Der Beklagte ist daher der ihn treffenden Behauptungslast (Kuderna, Entlassungsrecht2, 49) nachgekommen und durften die dazu getroffenen Feststellungen, selbst wenn man sie als "überschießend" qualifizieren wollte, jedenfalls der Entscheidung zugrundegelegt werden (RIS Justiz RS 0037972).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken:
Geht aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervor, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den im Dienstvertrag erwähnten Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich auch sonst noch zu leisten bereit ist (JBl 1987, 468; RdW 1988, 171; 8 ObA 309/94). Berücksichtigt man den Umstand, daß der Kläger die hier zur Diskussion stehenden Arbeiten durch etwa fünf Jahre hindurch anstandslos erledigt hat, und er sich auch etwa ab Juni 1995 diesen jeweils lediglich mit dem Vorwand, keine Zeit dafür zu haben, zu entziehen trachtete, und gewichtet man das auch dem Kläger ohneweiteres erkennbare Interesse des Beklagten, die Arbeitskraft eines gut, wenn nicht überdurchschnittlich, entlohnten Dienstnehmers in einem nicht allzu großen Betrieb möglich effektiv zu nutzen, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Verwendung des Klägers über seine Tätigkeit als Abwäscher hinaus für sonstige im Betrieb des Beklagten anfallende Hilfstätigkeiten zumindest schlüssig Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden ist. Es stand dann aber keinesfalls im Belieben des Klägers, diese Arbeiten bloß nach seinem Gutdünken zu verrichten.
Eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinn des § 82 lit f GewO erfordert nur dann eine vorausgehende Ermahnung durch den Arbeitgeber, wenn nicht aufgrund sonstiger Umstände die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit des auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit, offen zutagetritt (ArbSlg 11.281). Eine Ermahnung wurde insbesondere dann für entbehrlich gehalten, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholte, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen ließ (8 ObA 2276/96f). Eine derartige Beharrlichkeit wies aber das Verhalten des Klägers im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung auf. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann in der Tatsache, daß der Beklagte, nachdem der Kläger sich geweigert hatte, Arbeiten im Wildgehege zu verrichten, diesen aufforderte, Holz zu stapeln, keine bedingungslose Rücknahme der ersten Anordnung gesehen werden. Es ist darin vielmehr der Versuch des Beklagten zu sehen, dem Kläger eine möglicherweise weniger beschwerliche aber dann jedenfalls zu verrichtende Arbeit zuzuweisen. Gerade die vom Kläger darauf gesetzte völlig kompromißlose Reaktion, er sei lediglich als Geschirrwäscher angestellt, weist seine Weigerung als im dargestellten Sinne beharrlich pflichtverletzend aus. Auf die Wertung des vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten früheren Fehlverhaltens des Klägers gegenüber weiblichem Küchenpersonal und der ebenso festgestellten Abmahnung durch den Beklagten kommt es daher nicht entscheidend an.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
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