OGH 8ObA213/96 (RS0101989)

OGH8ObA213/9629.2.1996

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist abzulehnen.

Normen

ABGB §879 AIIe
ABGB §1162b
AngG §29 I
NÖ LBG §92 Abs1

8 ObA 213/96OGH29.02.1996
9 ObA 139/01hOGH07.06.2001

nur: Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. (T1)

9 ObA 82/03dOGH22.10.2003

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: BEinstG. (T2)<br/>Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/136

9 ObA 97/05pOGH24.10.2005

nur T1; Beisatz: Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. (T4)

9 ObA 46/07sOGH28.09.2007

Auch; Beisatz: Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen werden, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (T5)

9 ObA 180/07xOGH10.04.2008

nur T1

9 ObA 111/09bOGH26.05.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung ‑ mangels gegenteiliger Regelung ‑ ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen ‑ sei es durch die Klägerin selbst oder im Zuge der Intervention der Arbeiterkammer Vorarlberg für die Klägerin ‑ kommt zufolge Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage zu. (T6)

9 ObA 49/10mOGH21.01.2011

Auch; Beis wie T5

8 ObA 76/12bOGH24.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Verfallsfrist gilt auch bei Auflösung besonders bestandgeschützter Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich unwirksame Auflösungserklärung gegen sich gelten lässt. (T7); Veröff: SZ 2013/11

9 ObA 146/13fOGH29.01.2014

Auch

8 ObA 62/13wOGH27.02.2014

Auch; nur T1

8 ObA 37/17zOGH24.08.2017

nur T1; Veröff: SZ 2017/88

9 ObA 51/17sOGH28.11.2017

nur T1

8 ObA 36/18dOGH19.07.2018

Auch

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Konversion nach § 92 Abs 1 NÖ LBG. (T8)

8 ObA 76/19pOGH24.01.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach § 92 NÖ LBG. (T9)

8 ObA 115/20zOGH28.01.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960229_OGH0002_008OBA00213_9600000_001

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