Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes ein Wahlrecht: Er kann die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen, kann aber auch die unwirksame Beendigung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall gebührende Kündigungsentschädigung verlangen (SZ 60/192; RIS-Justiz RS0028839; RS0101989; Kuderna, Entlassungsrecht**2 43f). Der Einwand des Revisionswerbers, im hier zu beurteilenden Fall könne dies nicht gelten, weil sonst der Arbeitnehmer das Wahlrecht zwischen der mit Arbeitspflicht verbundenen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und einem ohne Arbeitspflicht bestehenden Schadenersatzanspruch habe, verkennt, dass genau das das Wesen des von der Rechtsprechung bejahten Wahlrechtes ausmacht.
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Einigung über Arbeitsleistungen der Klägerin ab 8. 4. 2000 erfolgte zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung und damit im Rahmen des bis mit 20. 4. 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses. Mit der von der Klägerin als wirksam akzeptierten Kündigung ist dieses Arbeitsverhältnis aber beendet worden. Eine nach der Kündigung erfolgte Einigung über eine Arbeitsaufnahme im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
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