OGH 8ObA210/96 (RS0102117)

OGH8ObA210/9623.5.1996

Rechtssatz

Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrages zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt.

Normen

ArbVG §8 Z1
ArbVG §12 Abs1
AVRAG §7
GewO §2 Abs13
HKG §68

8 ObA 210/96OGH23.05.1996

Veröff: SZ 69/125

9 ObA 71/97zOGH26.03.1997

Auch

9 ObA 70/97bOGH09.04.1997

Auch

9 ObA 91/97sOGH09.04.1997

Auch

9 ObA 275/99bOGH01.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T1)

8 ObA 192/01wOGH29.08.2002

nur: Durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. (T2) <br/>Beisatz: Die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO kann keinesfalls dahin verstanden werden, sie hätte auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich ist. Auch über den Umweg des §2 Abs13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen (so schon 8 ObA 210/96). (T3) <br/>Beisatz: Hat aber die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/108

8 ObA 62/07mOGH22.11.2007

Auch; nur T2

9 ObA 16/17vOGH24.05.2017

Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_008OBA00210_9600000_001

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