OGH 8ObA210/00s (RS0114931)

OGH8ObA210/00s28.5.2015

Rechtssatz

Nach § 30 Abs 6 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot).

Normen

VBG 1948 §30 Abs5
VBG 1948 §30 Abs6
WehrG §12

8 ObA 210/00sOGH08.03.2001
9 ObA 235/02bOGH04.12.2002

Auch; nur: Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot). (T1)

9 ObA 37/15dOGH28.05.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010308_OGH0002_008OBA00210_00S0000_002

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