OGH 8ObA2058/96x (RS0101990)

OGH8ObA2058/96x25.4.1996

Rechtssatz

Religiöse und familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Jedenfalls liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an seiner Entlassung vor.

SW: Mitteilung — Bekanntgabe — Ankündigung — Pflicht

 

Normen

AngG §27 E1c
AngG §27 E4b

8 ObA 2058/96xOGH25.04.1996

Veröff: SZ 69/105

8 ObA 16/01pOGH15.02.2001

nur: Familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Hier: Begleitung der minderjährigen Tochter zum Flughafen (2. Rechtsgang zu 8 ObA 116/99p). (T2)

8 ObA 196/01hOGH30.08.2001

nur: Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. (T3)

8 ObA 214/01fOGH13.09.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T4) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_008OBA02058_96X0000_001

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