Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin erachtet ihre außerordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Schadenersatzansprüchen, die aus einer verspäteten Ausstellung eines Dienstzeugnisses abgeleitet werden, fehle. Insbesondere habe das Berufungsgericht die Regeln über den Anscheinsbeweis im konkreten Fall falsch angewendet. Für die Rechtfertigung des Feststellungsbegehrens bedürfe es jedenfalls keines Kausalitätsnachweises, sondern müsse der Beweis rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens genügen.
Die Revision vermag mit diesen Ausführungen jedoch keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Weder mangelt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung, noch hat sich das Berufungsgericht über Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Lasten der Klägerin hinweggesetzt.
Grundsätzlich hat jede Schadenersatz begehrende Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1298 Rz 1). Für den Sonderfall der Nichterfüllung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit - und nichts anderes stellt das Vorenthalten eines verlangten Dienstzeugnisses dar - ordnet § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens an. Jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten (RIS-Justiz RS0026323; Reischauer in Rummel 3, § 1298 Rz 3; Harrer aaO § 1298 ABGB Rz 1), sodass Negativfeststellungen zu seinen Lasten gehen.
Wird die Schadenersatzpflicht - wie im vorliegenden Fall - aus einer Unterlassung abgeleitet, ist ein strenger Kausalitätsnachweis für den Geschädigten unter Umständen schwer zu erbringen. Können in einem Einzelfall konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden, lässt die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis zu (RIS-Justiz RS0123919). Dieser erlaubt die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht. Seine Anwendbarkeit setzt eine enge, formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement voraus. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch reine Vermutungen oder einen bloßen Verdacht auszufüllen. Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist der Anscheinsbeweis nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0040287 [T2]).
Der Oberste Gerichtshof darf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfen, ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat allerdings eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts schon deswegen zu unterbleiben, weil die Revisionswerberin durch die ihr von den Vorinstanzen ausdrücklich zugebilligte Beweiserleichterung nicht beschwert ist.
Ob der Anscheinsbeweis gelungen ist oder der erste Anschein vom Beklagten erfolgreich erschüttert werden konnte, ist eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (RIS-Justiz RS0112460).
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Abweisung des Feststellungsbegehrens übersehen, dass sie ihr Feststellungsinteresse ausschließlich mit möglichen arbeits- und pensionsrechtlichen Spätfolgen ihrer mehrmonatigen Arbeitslosigkeit begründet hat. Da ihr aber schon der Nachweis der Kausalität des diese Spätfolgen auslösenden Primärschadens misslungen ist, kann in der - wenn auch vom Berufungsgericht nur implizit begründeten - Verneinung daraus abgeleiteter Folgeansprüche jedenfalls keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
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