European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00016.15H.0625.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung von Aus‑ und Weiterbildungskosten nach § 94 Abs 1 NÖ‑LBG. Das Dienstverhältnis der Streitteile wurde einvernehmlich zum 31. 10. 2013 aufgelöst.
Die von der Beklagten für die Ausbildung der Klägerin aufgewendeten Kosten beliefen sich insgesamt auf 3.128,37 EUR. Nach Aliquotierung dieses Betrags entsprechend der nach Abschluss der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit der Klägerin erhebt die Beklagte einen Rückforderungsanspruch von 2.281,45 EUR. Die Klägerin begehrt die Auszahlung dieses Betrags.
2. Nach § 94 Abs 1 Z 1 NÖ‑LBG in der am 31. 10. 2013 geltenden Fassung haben Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung endet, dem Land „ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus‑ und Weiterbildungskosten “ zu ersetzen, wenn diese den Betrag von 2.500 EUR übersteigen.
Mit der seit 31. 12. 2014 geltenden Fassung (LGBl 2100‑17) wurden dem § 94 Abs 1 NÖ‑LBG die Sätze angefügt: „ Der Ersatz der Aus‑ und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus‑ und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles. “
3. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hielt dem Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht zum Rückersatz verpflichtet, weil die Rückersatzforderung den Betrag von 2.500 EUR unterschreite, den Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ‑LBG beziehe sich eindeutig nicht auf einen aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.
Rechtliche Beurteilung
4. Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Revisionswerberin stellt nicht in Frage, dass die Auslegung des Berufungsgerichts dem grammatikalischen und wörtlichen Sinn des § 94 Abs 1 NÖ‑LBG entspricht. Sie führt aber ins Treffen, dass diese Interpretation nicht die einzig mögliche sei. Die Formulierung, dass die „aufgewendeten Aus‑ und Weiterbildungskosten“ nicht zu ersetzen seien, wenn sie 2.500 EUR nicht übersteigen, stamme aus einer Fassung des Gesetzes, die noch keine zeitliche Aliquotierung gekannt habe. Auch wenn der Landesgesetzgeber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die nach der Rechtsprechung gebotene anteilige Kürzung der rückforderbaren Ausbildungskosten noch nicht vollzogen habe, sei dennoch die wortwörtliche Interpretation der Bestimmung des § 94 Abs 1 NÖ‑LBG durch das Berufungsgericht „überholt“.
5. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Klägerin nicht, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu begründen.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656).
Die Revision räumt ein, dass nach § 94 Abs 1 NÖ‑LBG in der bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Fassung die gesamten aufgewendeten Ausbildungskosten zu ersetzen waren, sofern der Grenzbetrag überschritten wurde. Die Beklagte hat von der Klägerin dennoch nicht den gesamten, sondern ohnehin nur einen aliquotierten Betrag, dessen Berechnung § 94 Abs 1 NÖ‑LBG in der nun geltenden Fassung entspricht, begehrt.
Die in der Revision vertretene Argumentation würde nun darauf hinauslaufen, dass eine nach Ende der Ausbildung geleistete Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen wäre, nämlich einmal bei der Aliquotierung und nochmals durch Anwendung des Grenzbetrags auf den bereits gekürzten Ersatzbetrag. Eine solche Auslegung widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut sowohl in der anzuwendenden, als auch in der nunmehr geltenden Fassung.
Die Revision zeigt damit keine dem Berufungsgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung auf, sondern allenfalls ein rechtspolitisches Anliegen, das an den Landesgesetzgeber zu richten wäre.
6. Die Frage, ob die Klägerin durch Unterfertigen einer von der Beklagten verfassten Erklärung ihre Zahlungspflicht außerdem konstitutiv anerkannt hat, kann mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben.
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