Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.915,-- (darin S 3.652,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der in Deutschland wohnhafte Beklagte schloß am 28. 3. 1997 mit der Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, einen Arbeitsvertrag ab, wonach er am 1. 8. 1997 seine Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin aufnehmen sollte. In Punkt XI. des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot und bei dessen Verletzung ein Pönale von S 700.000. Gemäß Punkt XII. war jede Partei zur Aufkündigung des Vertrages unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende berechtigt. Mit Punkt XIX. wurde schließlich die Zuständigkeit des Erstgerichtes vereinbart.
Mit ihrer am 28. 10. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin das Pönale von S 700.000 mit der Begründung, daß der Beklagte die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit nicht angetreten, sondern bei einem Konkurrenzunternehmen in Deutschland eine Tätigkeit aufgenommen habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf die im Dienstvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit und des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit. Für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche sei ausschließlich das Wohnsitzgericht des Beklagten in Deutschland zuständig. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß Art 17 Abs 5 LGVÜ nicht wirksam.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Mangels der örtlichen Zuständigkeit zurück. Gemäß Art 2 LGVÜ seien Bewohner eines Vertragsstaates grundsätzlich in dem Staat zu verklagen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Ausnahmebestimmung des Art 5 Z 1 LGVÜ, wonach Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, erhoben werden können, komme nicht zur Anwendung, weil nach den eigenen Angaben der Klägerin der Beklagte die Arbeit niemals angetreten habe. Gemäß Art 17 Abs 5 LGVÜ seien bei individuellen Arbeitsverträgen Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann wirksam, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden seien.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es verwies auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sowie darauf, daß auch die Behauptung der Rekurswerberin, der Beklagte habe sich in das Verfahren eingelassen, wodurch die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art 18 LGVÜ begründet worden sei, nicht zutreffe. Der Beklagte habe lediglich für den Fall, daß seinen Einwendungen gegen die Zuständigkeit nicht stattgegeben werde, auch das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten, dadurch werde aber eine Zuständigkeit nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, daß Österreich dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978, 25. Oktober 1982 und 26. Mai 1989 (EuGVÜ) beigetreten und dieses nunmehr nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft ist (BGBl 1998, III, Nr 167). Gemäß Art 13 der Übergangsbestimmungen ist das EuGVÜ nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Damit wird der Grundsatz der Nichtrückwirkung verankert, sodaß das Übereinkommen auf Klagen, die vor dem 1. Dezember 1998 bei Gericht eingebracht wurden, nicht anzuwenden ist (zur vergleichbaren Übergangsbestimmung des Art 54 LGVÜ: Mayr, Ab wann ist das Luganer Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 54 Rz 3).
Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts ist daher nach dem in Österreich seit 1. 9. 1996 und in Deutschland seit 1. 3. 1995 in Kraft stehenden Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1996/448: LGVÜ) zu beurteilen. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (ZfRV 1998, 35; JBl 1998, 517). Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH, wie sie das Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ geschaffen hat, besteht für das LGVÜ nicht. Gemäß Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens sind einerseits sämtliche bis 16. 9. 1988 zu den gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die maßgebliche Rechtsprechung sowohl der Gerichte aus den Staaten der EG als auch denen der EFTA gebührend zu berücksichtigen (Art 1 des Protokolls Nr. 2). Darüber hinaus ist bei Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können (JBl 1998, 184; JBl 1998, 517).
Auch im Rahmen des LGVÜ hat die Zuständigkeitsprüfung außerhalb der - hier nicht gegebenen - ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 16 LGVÜ aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen (JBl 1998, 517; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 47, Art 20 Rz 3). Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (Kuderna, ASGG2, 82 und 88). Nach den wesentlichen und unbestrittenen Angaben in der Klage kam zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande, der vom Beklagten zumindest insoweit nicht erfüllt wurde, als er nicht die vereinbarte regelmäßige Tätigkeit für die Klägerin aufnahm. Vielmehr begründete er mit einem Unternehmen in Deutschland ein Dienstverhältnis, weshalb die Klägerin ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Pönale begehrt.
Auch für Ansprüche aus Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regeln des Übereinkommens, sodaß für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Regel der Wohnsitzgerichtsstand des Art 2 Abs 1 LGVÜ heranzuziehen ist, sofern die Art 5 bis 18 LGVÜ nichts anderes festlegen (Jenard-Möller-Bericht RN 36 und 39, abgedruckt in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 66; Jenard-Bericht, 24, abgedruckt aaO 228; vgl auch JBl 1998, 515). Art 5 Z 1 zweiter Halbsatz LGVÜ normiert für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Wahlgerichtsstand des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, kann nach dem dritten Halbsatz des Art 5 Z 1 LGVÜ die Klage vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Zu der nur im dritten Halbsatz insoweit abweichenden Regelung des EuGVÜ als dort der Gerichtsstand nur dem Arbeitnehmer eingeräumt wird, judiziert der EuGH, daß die in den Art 5 und 6 aufgezählten "besonderen Zuständigkeiten" Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten darstellen, wie sich aus den "allgemeinen Vorschriften" der Art 2 und 3 ergebe, und daß die besonderen Zuständigkeiten folglich einschränkend auszulegen seien ("Six Constructions" EuGHSlg 1989, 341). Die ursprünglich nicht völlig einheitliche Rechtsprechung des EuGH (vgl die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache "Six Constructions", EuGHSlg 1989, 341) ist nunmehr dahin gefestigt, daß für die Anknüpfung an den Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 zweiter Halbsatz diejenige Verpflichtung maßgeblich ist, die für solche Verträge charakteristisch ist, somit insbesondere diejenige, die vereinbarten (charakteristischen) Leistungen zu erbringen ("Six Constructions", EuGHSlg 1989, 341; "Mulox IBC Ltd" EuGHSlg 1993, I-4075). In beiden Entscheidungen betont der Gerichtshof, daß Arbeitsverträge ebenso wie andere Verträge über eine unselbständige Tätigkeit im Vergleich zu sonstigen Verträgen bestimmte Besonderheiten insofern aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert werde, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgebliche Ort sei. Das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, sei darüber hinaus am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage, die sich aus einer oder mehrerer auf Arbeitsverträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben. Die Vorschrift des Art 5 Z 1 sei unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen, der sozial schwächeren Vertragspartei, d.h. in diesem Fall dem Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. An dem Ort der Arbeitsverrichtung könne sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen. Es komme daher auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübe. Verrichte der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten, so sei als Erfüllungsort für die vertragliche Verpflichtung im Sinne des Art 5 Z 1 der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfülle. In dem Urteil "Six Constructions" führten diese Überlegungen den Gerichtshof zu dem Schluß, daß Art 5 Z 1 dann nicht anzuwenden sei, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers die vereinbarten Leistungen zu erbringen außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten erfüllt worden sei. In diesem Fall richte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Art 2 des Übereinkommens. Diese Gedanken der Rechtsprechung des EuGH faßt Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 5 Rz 28 dahin zusammen, daß der in Z 1 zweiter Halbsatz eröffnete Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes wegen seiner Nähe zum Arbeitnehmer dessen zuständigkeitsrechtlichen Interessen gelte. An diesem Ort könne sich der Arbeitnehmer als sozial schwächere Partei mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen. Überdies stünden die Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort einem Rechtsstreit aus dem Arbeitsvertrag regelmäßig besonders nahe, sodaß sie am besten zu seiner Entscheidung in der Lage seien.
Diese Zielsetzungen des Übereinkommens entkräften vorerst das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe ohnedies in Österreich Arbeitsleistungen erbracht, weil in der Klage vorgebracht sei, er habe gemeinsam mit der Klägerin "den zeitlichen Ablauf für die Vorarbeiten, dem Probebetrieb und den Start für eine Kolbenfertigung für den Automobilrennsport festgelegt" und es seien im Unternehmen der Klägerin dabei umfangreiche Vorbereitungsarbeiten angefallen. Selbst wenn der Beklagte - was diesem Vorbringen keinesfalls zwingend zu entnehmen ist - Vorarbeiten in Österreich erbracht haben sollte, können diese nach dem Klagsinhalt lediglich in der Erstellung von Konzepten für die später von ihm regelmäßig auszuübende Tätigkeit bestanden haben. Bei diesen somit offensichtlich nur zeitlich begrenzt geleisteten Vorbereitungsarbeiten kann aber nach dem Sinngehalt der Bestimmung zweifelsohne nicht davon gesprochen werden, der Arbeitnehmer habe seine Arbeit gewöhnlich in Österreich verrichtet, weil diese Formulierung, soll sie sich nicht als auf bloße Zufälligkeiten abstellend gegen den Arbeitnehmer wenden, nur so verstanden werden kann, daß der Tätigkeit ein gewisses Element der Dauer und Beständigkeit innewohnen muß.
Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Auslegung dahingehend, die Zuständigkeit des Gerichtes des Arbeitsortes möge auch dann begründet sein, wenn dort die Arbeit zwar nicht verrichtet wurde, jedoch zu verrichten gewesen wäre, muß schon an dem zu einer einschränkenden Betrachtungsweise zwingenden Sinn der Bestimmung scheitern. Auch wäre es unverständlich, warum die Vertragsparteien zwar im ersten Halbsatz des Art 5 Z 1 auch eine Zuständigkeit des Gerichtes des Ortes normierten, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, im zweiten Halbsatz über den individuellen Arbeitsvertrag eine derartige Formulierung jedoch unterließen. Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin offenbar vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um ein Redaktionsversehen, sondern wurde damit der Einklang mit Art 6 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht samt Zusatzprotokollen (EVÜ) hergestellt. Dieses ebenfalls seit 1. 12. 1998 in Österreich in Kraft stehende (BGBl 1998, III, Nr. 166), jedoch nicht rückwirkende (Art 17 des Übereinkommens) Übereinkommen normiert in seinem Art 6 Abs 2, daß mangels Rechtswahl auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Damit trägt Art 5 Z 1 zweiter und dritter Halbsatz LGVÜ Art 6 EVÜ Rechnung und vermeidet somit weitestgehend ein Auseinanderklaffen formellen und materiellen Rechts.
Aus den dargestellten Überlegungen ist auch aus dem dritten Halbsatz des Art 5 Z 1 für die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Zuständigkeit nichts zu gewinnen. Auch hier bedarf es einer gewöhnlichen Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber, wenngleich diese nicht in ein und demselben Staat, sondern in mehreren Staaten erfolgt und daher das Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, zuständig sein soll. An einer derartigen gewöhnlichen Arbeitsverrichtung des Beklagten für die Revisionsrekurswerberin mangelt es aber, wie bereits mehrfach dargelegt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß die bereits im Arbeitsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 Abs 5 LGVÜ ohne rechtliche Wirkung ist, weil sie nicht nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde. Ebenso ist ihnen darin beizupflichten, daß keine Rede davon sein kann, der Beklagte habe sich im Sinn des Art 18 LGVÜ in das Verfahren eingelassen. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen 9 Ob 246/97k und 1 Ob 173/98t ausgesprochen, ein Sachvorbringen samt Beweisanboten im Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl des Mahnverfahrens sei nicht als Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN anzusehen und begründe daher gemäß Art 18 LGVÜ noch nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Auch außerhalb des Mahnverfahrens stellen Handlungen im Vorfeld der Verteidigung, wie Mitteilungen und Anzeigen an das Gericht, Anregungen zum Ablauf des Verfahrens usw, keine zuständigkeitsbegründende Einlassung dar (Kropholler aaO Art 18 Rz 7). Die bloße Bekanntgabe, für das Verfahren bevollmächtigt und in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein, konnte daher die Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts keinesfalls begründen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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