OGH 8ObA15/06y

OGH8ObA15/06y30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard I*****, vertreten durch Jirovec und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michaela M*****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 67.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2005, GZ 10 Ra 121/05w-59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die Vereinbarung (Weiterbetreuung der bereits bisher von der Beklagten als angestellte Immobilienmaklerin betreuten Objekte durch die Beklagte als selbständige Immobilienmaklerin unter Ausnutzung der von der früheren Dienstgeberin nach wie vor zur Verfügung gestellten Infrastruktur, Teilung der Provision im Fall eines Vermittlungserfolges zwischen der Beklagten und ihrer ehemaligen Dienstgeberin im Verhältnis 40 : 60) inhaltlich überhaupt dem § 36 AngG zu unterstellen wäre, braucht hier nicht geprüft werden, weil sie erst nach bereits erfolgter einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen wurde. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die zwischen der Beklagten und ihrer ehemaligen Dienstgeberin getroffene Vereinbarung nicht dem § 36 AngG unterliege, weil sie erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen wurde, ist aber zumindest vertretbar.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann der abgetretene Schuldner Umstände, die bloß eine relative Nichtigkeit der Zession begründen, dem Zessionar gegenüber nicht einwenden (RIS-Justiz RS0032816; SZ 71/154). Auch die in der außerordentlichen Revision behauptete, von den Vorinstanzen nicht geprüfte Strafbarkeit des Verhaltens des Zedenten, die in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB liegen soll, könnte keine absolute Nichtigkeit der Zession begründen:

Zweck des § 156 StGB ist - ebenso wie des § 158 StGB - der Schutz der Gläubiger eines insolventen Schuldners. Nur deren Sache ist es, sich gegen die vom Gesetzgeber nicht gewünschten Rechtsfolgen zur Wehr zu setzen. Der Schuldner kann sich hingegen auch in diesem Fall nicht auf die relative Nichtigkeit der Zession berufen (vgl dazu ausführlich 7 Ob 568/89).

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