Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Ergänzung zur Antragstellung im Rekurs vom 18. 2. 2000 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren wegen rechtskräftig entschiedener Sache als nichtig aufgehoben, die Klage zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gegenseitig aufgehoben. Die Klägerin habe bereits zu 18 Cga 226/94m des Erstgerichtes neben einem Zahlungsbegehren ein inhaltsgleiches Feststellungsbegehren gestellt. Beide Begehren seien rechtskräftig abgewiesen worden. Die materielle Rechtskraft des früheren Urteils hindere eine nochmalige Verhandlung über dieselbe Sache.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und mit Urteil zu entscheiden, dass der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben wird und der Klägerin die Bezahlung der Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen, in eventu, den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt dahin abzuändern, dass der Klägerin die Bezahlung der Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt wird. Eingangs ihres Rechtsmittels erklärt die beklagte Partei "zufolge erklärter Nichtigkeit im Kostenpunkt beschwert" zu sein.
Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann bei fehlendem Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz allein nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 37/84; EvBl 1975/267; SZ 51/153; SZ 61/6; zuletzt 4 Ob 253/99f; 7 Ob 250/99m; Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 9). Da das Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache nicht nachträglich weggefallen ist, sondern bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht bestand, ist auch aus § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991 eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Beschwer der Rekurswerberin nicht abzuleiten (EvBl 1993/60; zuletzt 3 Ob 215/97g; 3 Ob 111/98i).
Der Rekurs war daher nicht nur, soweit er sich ausdrücklich gegen die gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbare Kostenentscheidung wendet, sondern auch, soweit er eine Sachentscheidung über die Berufung anstrebt, als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Nachtrag zum Rechtsmittel ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Kodek aaO Rz 12 vor § 461 mwN) unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)