OGH 3Ob65/64

OGH3Ob65/6412.6.1964

SZ 37/84

Normen

ZPO §502
ZPO §528
ZPO §502
ZPO §528

 

Spruch:

Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ersetzt werden.

Entscheidung vom 12. Juni 1964, 3 Ob 65/64. 1. Instanz:

Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Grund des Endbeschlusses vom 28. März 1963 hat das Titelgericht wider die Verpflichteten die Exekution nach § 353 EO. bewilligt und die betreibende Partei ermächtigt, die Behebung von Stemmarbeiten an der Hausmauer des der betreibenden Partei gehörigen Hauses durch einen befugten Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen. Zur Hereinbringung der Exekutionskosten hat es die Fahrnisexekution bewilligt.

Die Verpflichteten haben im Klagewege Einwendungen gegen den von der betreibenden Partei exekutiv geltend gemachten Anspruch erhoben und mit dieser Klage den Antrag verbunden, die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihnen erhobenen Einwendungen aufzuschieben.

Das Erstgericht hat die Aufschiebung bewilligt. Dem Rekurse der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß hat das Rekursgericht Folge gegeben und den erstrichterlichen Beschluß im Sinne der Abweisung des Aufschiebungsantrages abgeändert; es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution für die Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden sei.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Verpflichteten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung ist, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und daher ein rechtliches Interesse an der Anfechtung hat. Diese Voraussetzung fehlt den Verpflichteten.

Aus dem Titelakt ergibt sich nämlich, daß das Rekursgericht den eingangs angeführten Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 21. August 1963 infolge Rekurses der verpflichteten Parteien aufgehoben und dem Erstrichter eine neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen hat. Da sohin der Exekutionsbewilligungsbeschluß, den die Verpflichteten zum Anlaß ihres Aufschiebungsantrages genommen haben, aufgehoben wurde, dem Aufschiebungsantrag daher mangels eines bewilligten Exekutionsverfahrens der Boden entzogen ist, kann die von den Verpflichteten beantragte Aufschiebung der Exekution gar nicht bewilligt werden. Den Verpflichteten fehlt sohin jedes Rechtsschutzbedürfnis und damit auch das Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes. Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung einer Kostenentscheidung der II. Instanz begrundet werden, da die Anfechtung der Hauptsache nicht aus dem Interesse an der Beseitigung einer nach dem Gesetz (§ 528 (1) ZPO.) unanfechtbaren Entscheidung im Kostenpunkt abgeleitet werden kann. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitertragende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, damit über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinweggekommen wird (vgl. JBl. 1956 S. 183).

Stichworte