Spruch:
1. Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei Christine B***** GmbH am 26. Jänner 1999 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.
2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als Zwischenurteil dahin mit der Maßgabe bestätigt, dass die Klagsforderung als Konkursforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.
Das Verfahren ist vom Erstgericht fortzusetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach Erstattung von Revision und Revisionsbeantwortung wurde über das Vermögen der ehemals beklagten Partei mit Beschluss vom 26. 1. 1999 das Konkursverfahren eröffnet. Der mit den Rechtsmitteln am 11. 9. 1998 vorgelegte Akt langte am 15. 9. 1998 beim Obersten Gerichtshof ein. Mit Beschluss vom 25. 2. 1999 stellte der Oberste Gerichtshof die Unterbrechung des Revisionsverfahrens fest und stellte die Akten an das Erstgericht zurück. Am 17. 5. 1999 wurden die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einem Fortsetzungsantrag sowohl des Masseverwalters als auch des Klägers vorgelegt.
In seinem Fortsetzungsantrag stellte der Kläger die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Masseverwalter um, änderte das Klagebegehren in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung von S 537.395,68 (inkl Zinsen und Verfahrenskosten) und brachte vor, dass diese von ihm im Konkurs angemeldete Forderung vom Masseverwalter bestritten worden sei.
Der Oberste Gerichtshof hat durch Beischaffung der relevanten Teile des Konkursaktes folgendes erhoben:
Mit Schriftsatz vom 25. 2. 1999 hat der Kläger die Forderungen aus seinem durch Austritt beendeten Arbeitsverhältnis mit einer Kapitalsforderung von netto S 246.663,80, einer Forderung an kapitalisierten Zinsen bis zum Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens von S 51.779,38 und einer Kostenforderung von S 238.952,50 angemeldet. Hiebei nahm der Kläger Bezug auf den von den Vorinstanzen zuerkannten Kapitalbetrag von S 306.285,76 brutto abzüglich S 6.549,56 netto, ohne die Berechnung des nunmehr begehrten Nettobetrages darzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich des angemeldeten Betrages an kapitalisierten Zinsen. Lediglich die als Konkursforderung angemeldete Kostenforderung wurde entsprechend dem Zuspruch der Vorinstanzen sowie den für die vor Konkurseröffnung eingebrachte Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten aufgeschlüsselt. Die vom Kläger angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter zur Gänze bestritten.
Ein gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 7 Abs 2 KO vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden. Hinsichtlich der Konkursforderungen kann dieser Antrag allerdings erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (SZ 43/158; JBl 1978, 433; 8 ObA 311/95). Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen (§ 165 Abs 2 ZPO). Es bedarf daher auch keines mündlichen Vortrages von Schriftsätzen. Vielmehr wird der Aufnahmeantrag schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus (MietSlg 37.741). Der Aufnahmeantrag kann auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden (SZ 26/233; SZ 51/178; 8 ObA 311/95). Mit Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß § 113 KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess iSd § 110 KO. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechtschutzanspruches ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel, durch welchen nunmehr dem Masseverwalter Parteistellung zukommt, nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/233; SZ 52/144; EvBl 1985/144; WBl 1991, 263 ua) auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Die Aufnahme hat durch förmlichen Gerichtsbeschluss zu erfolgen (8 ObA 311/95 mwN). Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher ebenso wie zur Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei der Oberste Gerichtshof berufen.
Im Sinne des § 110 Abs 1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392). Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208).
Der Kläger hat in seinem Fortsetzungsantrag ein Vorbringen, aus dem sich die Berechnung des angeblich dem von den Vorinstanzen zuerkannten Kapitalbetrag von S 306.285,76 brutto abzüglich S 6.549,56 netto entsprechenden Nettobetrages entnehmen ließe, nicht erstattet. Weiters hat er gemäß § 54 KO die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zulässigerweise kapitalisiert begehrt (8 ObA 283/94). Da daher die Prüfung, ob die angemeldete Forderung den von den Vorinstanzen zuerkannten Kapital- und Zinsenbegehren entspricht, eine Erörterung und eingehende Berechnung erfordert, war über das nunmehr gestellte Feststellungsbegehren analog § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO lediglich dem Grunde nach mit Zwischenurteil zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagte) sei wegen Vorenthaltens von Provision am 11. 11. 1993 gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt ausgetreten, ist zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Was die Provision für den Auslandsumsatz in Slowenien betrifft, hat der Kläger zwar irrtümlich das Autohaus in Celje und Toyota in Ljublijana als ein Unternehmen angesehen, aber in den der beklagten Partei vor seinem Austritt zugegangenen Urkunden (Beilagen ./A und ./B) richtig die Provision für Toyota Slowenien urgiert und damit für die beklagte Partei erkennbar die zustehende Provision geltend gemacht. Dementsprechend hat die beklagte Partei zu dieser Provisionsforderung in der Tagsatzung vom 5. 12. 1994 lediglich eingewendet, für Toyota Slowenien bestehe kein Provisionsanspruch, da es sich um ein Auslandsgeschäft gehandelt habe. Dass dem Kläger infolge Zahlungsverzuges des Kunden mit einem Teil des Rechnungsbetrages ein geringerer Provisionsanspruch zustehe, hat die beklagte Partei nicht eingewendet. Soweit die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Provisionszusage für in Slowenien erzielte Auslandsumsätze weitere Feststellungen, etwa über den Zeitpunkt dieser Zusage, vermißt und die Verdienstlichkeit des Klägers in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Dass der Kläger mit der Urkunde Beilage ./A die für "nicht selbstgeschriebene Aufträge" der Firma S***** vereinbarten und ausstehenden Provisionen geltend machte und dies für den Geschäftsführer der beklagten Partei erkennbar war, haben die Vorinstanzen nicht aus der Urkunde allein sondern aus den dazu abgelegten Aussagen gefolgert; mit ihren Ausführungen, die Urkunde sei anders auszulegen, wendet sich die Revisionswerberin daher neuerlich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit die Revisionswerberin gegen die von den Vorinstanzen mit S 1.062,17 ermittelte Höhe dieses Provisionsanspruches ins Treffen führt, für manche Waren sei nur ein niedrigerer Provisionssatz als 10 % zugestanden, ist sie darauf zu verweisen, dass sie nicht präzisiert hat, welche der streitgegenständlichen Umsätze mit diesem Kunden welchem niedrigeren Provisionssatz unterlagen und damit, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, den auf diese Umsätze anzuwendenden Provisionssatz nicht substantiiert bestritten hat.
Im Übrigen kann der Revisionswerberin nicht beigepflichtet werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Provisionsrückstand von S 3.062,17 sei bei einem Bruttogehalt des Klägers von S 19.000,-- monatlich zu niedrig, um einen Austritt zu rechtfertigen, da selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen (siehe WBl 1993, 325; vgl JBl 1997, 63; 8 ObA 2285/96d).
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen war gemäß § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten der Revisionsbeantwortung) Konkursforderungen darstellen (SZ 61/31; 8 ObA 311/95).
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