Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Fall, dass das Gericht einen anderen Klagegrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, ist einem Verstoß gegen § 405 ZPO gleichzuhalten und begründet wie dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037713). Auch in Arbeitsrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16; 9 ObA 306/90; 9 ObA 36/91 ua).
Die Schlüssigkeit einer Klage kann stets nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt - ausgenommen eine hier nicht gegebene krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) dar (RIS-Justiz RS0037780).
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