Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Wesentlichen geht es hier nur um die Frage, ob bei der Berechnung der Abfertigung der bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Klägerin die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes und der dort zugrunde gelegte Entgeltbegriff heranzuziehen ist oder die Regelungen der allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB). Diese im Bundesgesetzblatt auch kundgemachte Dienstvorschrift hat nach ständiger Judikatur den Charakter einer Vertragsschablone, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelverdienstvertrages rechtlich wirksam wird (vgl zuletzt etwa OGH 27. 2. 2003 8 ObA 14/03x mwN etwa RIS-Justiz RS0052622, RS0054759 uva).
§ 1 Abs 2 Z 3 Arbeiter- Abfertigungsgesetz nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Arbeitsverhältnisse aus, die zum Bund bestehen. Davon waren bis zur Ausgliederung der ÖBB durch das Bundesbahngesetz 1992 auch die Arbeitsverhältnisse der ÖBB-Bediensteten erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050418 mwN = 9 ObA 70/89 und 9 ObA 103/90). Das Bundesbahngesetz 1992 sieht nun in seinem § 22 Abs 5 folgendes vor:
"Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 1992 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt unberührt."
Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 2. 10. 2002 zu 9 ObA 86/02s ausgeführt, dass damit auch die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 1 Z 3 Arbeiterabfertigungsgesetz weiter gilt.
Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 110/01m (DRdA 2002/43 [Obereder]) bezog sich nur allgemein auf den Wegfall des öffentlich rechtlichen Einschlags der Dienstverhältnisse, enthielt aber keinerlei Ausführungen zur Frage der Berechnung der Abfertigung.
Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 86/02s setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass die Regierungsvorlage zum Bundesbahngesetz 1992 (vgl 652 BlgNR 18. GP, 16), in ihren Erläuterungen zu § 22 Abs 5 Bundesbahngesetz ausdrücklich festhält, dass dadurch auch sichergestellt werden soll, das jene Regelungen, die bisher auf Grund des Umstandes, dass es sich um Dienstverhältnisse zum Bund gehandelt hat, nicht anzuwenden waren, auch nach der Ausgliederung nicht anzuwenden sind.
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