Normen
8 ObA 1/02h | OGH | 04.07.2002 |
9 ObA 3/07t | OGH | 25.06.2007 |
Beisatz: Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. (T1) |
8 ObA 76/12b | OGH | 24.01.2013 |
Auch; nur: Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen -freien - Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. (T2); Beisatz: Die Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geht aber nicht so weit, dass er dem zu kündigenden Arbeitnehmer einen weniger qualifizierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anbieten müsste. (T3); Veröff: SZ 2013/11 |
9 ObA 48/15x | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beis wie T1 |
8 ObA 81/15t | OGH | 27.04.2016 |
9 ObA 137/17p | OGH | 27.02.2018 |
9 ObA 123/18f | OGH | 28.11.2018 |
Auch; Beisatz: Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4)<br/>nur T2 |
8 ObA 8/19p | OGH | 25.03.2019 |
Beis wie T3 |
9 ObA 25/19w | OGH | 15.05.2019 |
Auch |
9 ObA 43/19t | OGH | 15.05.2019 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20020704_OGH0002_008OBA00001_02H0000_001
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