OGH 8ObA81/15t

OGH8ObA81/15t27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 7 Ra 11/15m‑46, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00081.15T.0427.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Gericht hat bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe (hier: Rationalisierungs- bzw Einsparungsmaßnahmen) ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner

sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (RIS-Justiz RS0116698; zuletzt 9 ObA 48/15x).

2. Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nur mehr strittig, ob die Beklagte ihrer sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Die Vorinstanzen haben die dazu ergangene Rechtsprechung richtig wiedergegeben und sind auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass unter den festgestellten Umständen von einem Verstoß der Beklagten gegen ihre soziale Gestaltungspflicht auszugehen ist. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zukommt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen.

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Warum dessen ungeachtet für Repräsentanzen ausländischer Staaten als Arbeitgeber bei der sozialen Gestaltungspflicht ein „gewisser Handlungsspielraum“ bestehen soll, wird in der Revision nicht begründet. Ebensowenig wird ausgeführt, worin dieser Spielraum bestehen soll.

Soweit die Revisionswerberin behauptet, für die Klägerin sei im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben (gewesen), entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt; die Klägerin hat ja nicht nur Stellen eingespart, sie hat auch Arbeitsplätze ausgeschrieben. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin einen Arbeitsplatz angeboten hat; dass sich ‑ wie sie in ihrer Revision geltend macht ‑ die Klägerin um die neuen Arbeitsplätze bewerben konnte, vermag daran nichts zu ändern. Durch Einschulung nicht behebbare fachliche Defizite der Klägerin, die ihre Verwendung auf einem der möglichen Arbeitsplätze verhindert hätten, waren nicht feststellbar.

Stichworte