OGH 8ObA10/18f

OGH8ObA10/18f23.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Robert Hauser23. Februar 2018 in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** V*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** W*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.418,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2017, GZ 10 Ra 84/17x‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00010.18F.0223.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beantwortung der Frage, ob und wie lange ein Betriebsbediensteter einer Straßenbahn iSd § 10 Abs 1 Z 2 und 3 StrabVO geistig und körperlich tauglich ist, sowie ob er nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann sich grundsätzlich nicht dadurch beschwert erachten, dass die Beklagte seine eigene, ärztlich bestätigte Meldung einer für die Betriebssicherheit bedeutenden Einschränkung seiner Fähigkeit, Nachtdienste zu verrichten, ernst genommen hat. Nach dem Attest des Direktionsarztes handelte es sich um eine konstitutionsbedingte Beeinträchtigung und bestand keine Prognose für eine allfällige Rückbildung.

2. Wesentlich für den im vorliegenden Revisionsverfahren erhobenen Schadenersatzanspruch ist es nicht, ob der Kläger – wie im Kündigungsverfahren ex post festgestellt wurde – auch im streitgegenständlichen Zeitraum der Dienstfreistellung uneingeschränkt zur Verrichtung seines Dienstes fähig gewesen wäre, sondern ob die Beklagte ein Verschulden daran trifft, dass sie ex ante von seiner mangelnden Tauglichkeit iSd § 10 Abs 1 Z 2 und 3 StrabVO ausgegangen ist.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die ein solches Verschulden verneint haben, zumindest nicht unvertretbar. Im Hinblick auf die Verantwortung der Beklagten für die Sicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel und Leben und Gesundheit der Passagiere durfte sie die Angaben des Klägers über Konzentrationsprobleme und wiederkehrende Anfälle von Sekundenschlaf, nicht ignorieren.

Soweit die Revision meint, die Entscheidung der Beklagten sei „ohne jedes Substrat“ getroffen worden, übergeht sie den Umstand, dass der Kläger sich wegen seiner subjektiven Beschwerden immerhin der Mühe einer spitalsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, die in aller Regel einen nicht völlig unbedeutenden Leidensdruck indiziert. Das Revisionsvorbringen, er habe nur seine Ansicht über die Diensteinteilung geäußert, ist sachverhaltsfremd.

Sofern die Revision mit diesen Ausführungen aber zum Ausdruck bringen wollte, dass der Kläger seine Beeinträchtigung übertrieben dargestellt hat, um seinem Wunsch nach einer Dienstplanänderung Nachdruck zu verleihen, könnte er daraus ebenfalls keinen Vorwurf gegen die Beklagte ableiten (vgl RIS-Justiz RS0118920).

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