OGH 9ObA50/03y (RS0118920)

OGH9ObA50/03y22.11.2022

Rechtssatz

Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1295 Ia9

9 ObA 50/03yOGH17.03.2004

Veröff: SZ 2004/39

8 ObA 10/18fOGH23.02.2018

Auch

4 Ob 55/21yOGH22.09.2021

Beisatz: Hier: Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen. (T1)

10 Ob 51/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00050_03Y0000_003