Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Kommt § 413 Abs 1 HGB - wie im vorliegenden Fall unstrittig - zur Anwendung, führt dies zur Anwendung der CMR Bestimmungen und damit insoweit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp (SZ 54/160; SZ 58/122 ua). Art 29 CMR iVm Art 23 Z 1 CMR begrenzt die Haftung des Frachtführers auf den Warenwert und schließt damit die weitergehende Haftung für ein Pönale (USD 10.575,20) aus, sofern der Frachtführer den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei die Beweislast hiefür den Geschädigten trifft (SZ 66/89; SZ 69/134; zuletzt 7 Ob 376/97p). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beschlagnahme der Ware in Georgien nicht als adäquate Folge des dem Frachtführer von der klagenden Partei als grob schuldhaft vorgeworfenen Verhaltens - des möglicherweise zweifelhaften bzw riskanten Transits der Ware durch die Türkei nach Armenien - beurteilt (SZ 58/128; SZ 69/214; SZ 69/147 ua).
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