Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grobe Fahrlässigkeit als Ausschlußgrund für die Haftungsbeschränkung des Art 23 Abs 5 CMR (Art 29 Abs 1 CMR) hat der Geschädigte zu beweisen (SZ 62/107; WBl 1993, 403). Den Frachtführer trifft allerdings in Fällen, in denen der Geschädigte die Umstände ohne ausreichende Aufklärung durch den Frachtführer nicht kennen kann, eine Darlegungspflicht (WBl 1993, 403). Daß die Klägerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, behauptet der Beklagte nicht. Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Das ist hier aber nicht der Fall: Daß nicht alle 6 Lkw gleichzeitig von Wien abgehen, wurde zwischen den Streitteilen besprochen; die Verzögerung bei der 2. Partie ergab sich, weil die Klägerin die ihr bereits zugesagten Lkw nicht erhalten hat und Ersatz auftreiben mußte; die Umladung in Budapest war dem Beklagten bekannt; daß vorerst nur 2 Lkw dort ankamen, ist auf den türkischen Frächter zurückzuführen; die Verzögerungen an der georgischen Grenze betrugen 14 Tage, ohne daß dem türkischen Frächter daran ein Verschulden zur Last fällt. Die Wertung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin kein grobes Verschulden zur Last fällt, ist daher unbedenklich.
Art 14 Abs 1 CMR betrifft nur solche Beförderungshindernisse, welche die Beförderung zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmöglich machen. Eine bestimmte Route war in den Frachtbriefen nicht festgelegt (Beilagen 11 und 12). Die Klägerin war daher bei der Wahl der Route frei und mußte keine Weisung des Beklagten einholen.
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