OGH 8Ob91/03w

OGH8Ob91/03w27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Felicia G*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. September 2002, GZ 3 R 153/02y-79, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 18. Juli 2002, GZ 17 S 58/00y-71, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Masseverwalters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Masseverwalter stellte die bislang an die Gemeinschuldnerin geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich ATS 10.000,- mit Zustimmung des Gläubigerausschusses mit Ablauf des Monats April 2002 ein. Mit Schreiben vom 25. 4. 2002 (ON 61) ersuchte die Gemeinschuldnerin, dass ihr der Unterhalt vom Masseverwalter "nicht weggenommen " werde. Mit Beschluss vom 18. 7. 2002 (ON 71) wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Gewährung einer Unterstützung (§ 5 Abs 2 KO) ab. Es sei davon auszugehen, dass die Gemeinschuldnerin über Familieneinkommen in ausreichender Höhe verfüge, weshalb für die Überlassung einer Unterstützung aus der Masse kein Anlass bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldnerin zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung des Erstgerichtes sei eine solche im Sinne des § 84 Abs 3 KO über die Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen die Androhung des Entzuges der Unterhaltszahlungen durch den Masseverwalter. Gemäß dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle sei dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Dieser Beschluss wurde der Gemeinschuldnerin nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 15. 10. 2002 zugestellt. Am 4. 11. 2002 langte beim Erstgericht das mit 31. 10. 2002 datierte Schreiben der Gemeinschuldnerin (ON 83) ein, in dem sie mitteilte, ihr sei der Beschluss des Rekursgerichtes zugestellt worden, der ordentliche Revisionsrekurs sei zugelassen worden, sie stelle den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers, auf das beiliegende ZP-Form 1 werde hingewiesen. Mit Beschluss vom 8. 1. 2003 (ON 91) wurde der Gemeinschuldnerin daraufhin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Der beigegebene Verfahrenshelfer erhob, gerechnet von der Zustellung an ihn, fristgerecht Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Nach den auf Grund der Verweisungsnorm des § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 521 Abs 3, 464 Abs 3 ZPO wird die Rekursfrist nur durch einen innerhalb dieser Frist eingebrachten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbrochen (RIS-Justiz RS0111923).

In Anbetracht des Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung endete die 14-tägige Rekursfrist am 29. 10. 2002. Der mit 31. 10. 2002 datierte Antrag der Gemeinschuldnerin auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist somit erst nach Ablauf der Rekursfrist zur Post gegeben worden und daher verspätet.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Die vom Masseverwalter erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig und daher ebenfalls zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren - mit Ausnahme des Konkurseröffnungsverfahrens - ein einseitiges Verfahren ist (8 Ob 282/01f; 8 Ob 232/01b; 8 Ob 199/02a; 8 Ob 120/03k u.a.).

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