Spruch:
1. Die Revisionsrekursbeantwortung des Masseverwalters wird zurückgewiesen.
2. Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Konkursgläubiger Thomas S***** meldete mit Schriftsatz vom 14. 9. 2001 (ON 34) eine Konkursforderung in Höhe von S 682.816,90 an. Dem Masseverwalter unterlief bei der Eintragung der Forderung in das Anmeldungsverzeichnis ein Fehler, in dem er die Höhe der Forderung anstatt mit S 682.618,90 lediglich mit S 324.007,86 (die dieser als Masseforderung "angemeldet" hatte) verzeichnete. In der Prüfungstagsatzung anerkannte er die Forderung nur in der Höhe von S 25.349,05, sodass sie in dieser Höhe festgestellt ist, und bestritt sie im Ausmaß von S 298.658,81.
Der Masseverwalter machte das Konkursgericht mit Eingabe vom 31. 1. 2002 auf seinen Irrtum aufmerksam und stellte den Antrag, das Anmeldungsverzeichnis dahin zu berichtigen, dass bei der angemeldeten Forderung der tatsächlich angemeldete Betrag von S 682.618,90 angeführt werde.
Das Konkursgericht wies diesen Antrag zurück. Die Berichtigung des Irrtums des Masseverwalters sei wegen der urteilsähnlichen Rechtsfolgen nicht möglich. Es bleibe dem Antragsteller jedoch unbenommen, den unterlaufenen Fehler insoweit zu sanieren, als die Konkursforderung nachträglich in ihrer noch unberücksichtigten Höhe angemeldet werde, um in einer nachträglich anzuberaumenden Prüfungstagsatzung gemäß § 107 KO Berücksichtigung zu finden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf.
In rechtlicher Hinsicht meinte es zusammengefasst, dass die Rekurslegitimation des Masseverwalters zu bejahen und ein abgesondertes Rechtsmittel trotz §§ 214 Abs 1 iVm § 515 ZPO wegen des Mehrparteienverfahrens und der Fraglichkeit, ob der Masseverwalter noch ein weiteres Rechtsmittel einzubringen haben werde, zulässig sei. Die vom Erstgericht für die Zurückweisung des Berichtigungsantrages ins Treffen geführten Argumente könnten allesamt nicht überzeugen. Soweit vom Erstgericht auf die weitreichenden Rechtsfolgen nach § 61 KO hingewiesen werde, sei daran zu erinnern, dass der Masseverwalter an der Feststellung einer Forderung des Konkursgläubigers Thomas S***** in Höhe von S 25.349,05 nicht rüttle; es gehe ihm vielmehr nur eine Klarstellung des strittig gebliebenen Teiles der Forderungsanmeldung ON 34. Letztere setze sich aus der Anmeldung einer unbedingten Konkursforderung in der Höhe von S 682.618,90 und außerdem aus der Anmeldung einer Masseforderung (Beendigungsansprüche aus dem Dienstverhältnis) in Höhe von brutto S 324.007,86 zusammen. Der Irrtum des Masseverwalters sei darin gelegen, dass er bei der Vorbereitung des Anmeldungsverzeichnisses in dieses den Betrag der Masseforderungsanmeldung anstatt des Betrages der Konkursforderungsanmeldung eingetragen habe. Der nach Ansicht des Rekursgerichtes berichtigungsfähige Fehler sei aber nicht nur dem Masseverwalter, sondern auch dem Konkursrichter unterlaufen, in dem dieser bei der Prüfung der Forderungsanmeldung ON 34 in der allgemeinen Prüfungstagsatzung den Irrtum des Masseverwalters nicht bemerkt und korrigiert habe. Da es sich (auch) um einen Fehler des Konkursgerichtes handle, gingen alle Überlegungen und Zitate in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die auf Parteifehler abstellten, ins Leere.
Was die Abklärung des Umfanges des (weiteren) Teilnahmerechtes des Konkursgläubigers Thomas S***** anlange, so sei zunächst einmal auf dessen weitere Forderungsanmeldung ON 44 hinzuweisen. In dieser habe er seinen eigenen Fehler in der Forderungsanmeldung ON 34 richtiggestellt, indem er den irrtümlich als Masseforderung geltend gemachten Betrag von S 324.007,86 als Konkursforderung klargestellt und insoweit die Anmeldung seiner Konkursforderungen auf insgesamt S 1,006.626,76 ausgedehnt habe. In Ansehung dieser S 324.007,86 werde daher noch eine Prüfung durch den Masseverwalter in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung erforderlich sein. Umsomehr wäre es zweckmäßig, wenn entsprechend dem Berichtigungsantrag des Masseverwalters die Eintragung der Forderungshöhe im Anmeldungsverzeichnis zu ON 34 auf den seinerzeit schon tatsächlich als Konkursforderung angemeldeten und "tatsächlich durch den Masseverwalter geprüften Betrag von S 682.618,90" richtiggestellt werden würde, von dem nur ein Teilbetrag von S 25.349,05 durch den Masseverwalter anerkannt worden sei. Hinsichtlich der strittig gebliebenen Differenz von S 657.269,85 stehe es dem Konkursgläubiger jederzeit frei, eine Prüfungsklage gemäß § 110 Abs 1 KO einzubringen. Es liege daher kein Grund zur Zurückweisung des Berichtigungsantrages vor. Da dem übergeordneten Rechtsmittelgericht eine beschlussmäßige Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines erstgerichtlichen Protokolles nicht zustünde, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Masseverwalters ON 15 unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen. Dieser neuerlichen Entscheidung werde eine Ergänzung des Verfahrens durch Zustellung des Berichtigungsantrages an den Vertreter des Konkursgläubigers Thomas S***** vorauszugehen haben, welchem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein werde.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil mehrere Fragen des Verfahrensrechts zu lösen gewesen seien. Gegen diesen Beschluss richten sich die im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsrekurse der beiden Gläubiger mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt werde.
Der Masseverwalter erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung in der er vorerst die Zurückweisung der Revisionsrekurse wegen Unzulässigkeit, im Übrigen aber die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragte.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionsrekursbeantwortung des Masseverwalters ist als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren mit Ausnahme des Konkurseröffnungsverfahrens (8 Ob 282/01f; 8 Ob 232/01b) ein einseitiges Verfahren ist.
2. Die Revisionsrekurse der Gläubiger sind mangels ausdrücklicher einschlägiger Vorjudikatur zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die beiden Gläubiger bringen in ihren Revisionsrekursen im Wesentlichen übereinstimmend vor, Absicht des Forderungsfeststellungsverfahrens könne nur sein, die Verfahrensbeteiligten in der Prüfungstagsatzung zu verhalten, allfällige Einwände gegen eine angemeldete Forderung sofort vorzubringen, widrigenfalls ihnen die Bestreitungsmöglichkeit zukünftig genommen wäre. Sollten einem Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, Fehler unterlaufen, könnten diese nicht mehr nachträglich saniert werden. Eine Berichtigung des Irrtums des Masseverwalters hätte zur Folge, dass den berechtigten Konkursgläubigern als auch dem Gemeinschuldner die Möglichkeit genommen wäre, eine eigene Bestreitungserklärung über jenen Betrag abzugeben, um den die fehlerhaft verzeichnete Forderung durch die Berichtigung erhöht werden würde, somit diese in ihrem Mitwirkungsrechten jedenfalls beschnitten wären. Eine Vermeidung dieser Folgen könnte - wie auch das Konkursgericht meint - nur durch nachträgliche Anmeldung und Prüfung in einer gesonderten Prüfungstagsatzung erzielt werden. Gemäß § 212 ZPO seien Berichtigungen von Unrichtigkeiten nur dann zulässig, wenn diese dem Gericht unterlaufen seien. Für ein korrekt ausgeführtes Anmeldungsverzeichnis, welches einen Bestandteils des Protokolls bilde, habe der Masseverwalter zu sorgen und könne dies nicht auf das Konkursgericht abgewälzt werden.
Zu dem letztgenannten Argument ist zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass die Vorbereitung der Prüfungstagsatzung im Wesentlichen Aufgabe des Masseverwalters ist; er hat ua ein korrektes - den Anmeldungen entsprechendes - Anmeldungsverzeichnis vorzubereiten und dort auch den angemeldeten Betrag richtig zu verzeichnen (Konecny in Konecny/Schubert, § 105 KO Rz 2). Das Konkursgericht hat aber die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen (§ 84 KO) und infolge dessen liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler; dem Richter hätte zumindest anlässlich der Prüfungstagsatzung die Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe auffallen können. Da über die Prüfungstagsatzung ein Protokoll (§§ 207 ff ZPO) aufzunehmen ist und das Anmeldungsverzeichnis Teil dieses Protokolls ist (§ 108 Abs 2 KO), ist der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung nach den Vorschriften der §§ 207 ff ZPO, insbesondere auch nach § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO korrigierbar. Ist eine solche Korrektur von Amts wegen zulässig, folgt daraus zwangsläufig, dass ein solcher Fehler auch auf Antrag des Masseverwalters, der seinen Fehler im Nachhinein bemerkt, korrigierbar ist.
Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies nicht - wie das Erstgericht meint - zur Folge haben, dass dieser Fehler nur vom anmeldenden Konkursgläubiger durch eine neuerliche Forderungsanmeldung korrigierbar wäre. Die Fehleintragung im Anmeldungsverzeichnis kann vielmehr aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung - ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist (Konecny aaO § 107 Rz 2) - eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn wie hier das Versehen erst nach Ende der Prüfungstagsatzung bemerkt worden ist.
Die Ansicht des Rekursgerichts, es habe eine Prüfung über die gesamte angemeldete Forderung bereits stattgefunden, weil im Tagsatzungsprotokoll (ON 14 S 2 oben) vermerkt ist: "Geprüft wurden die angemeldeten Forderungen ON 1 - 43", kann nicht geteilt werden. Dieser Vermerk kann - sofern nichts anderes aus dem Protokoll hervorgeht - sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass die Forderung nur in Höhe der im Anmeldungsverzeichnis ausgeworfenen Summe geprüft worden ist. Dass dies auch tatsächlich so gewesen sein muss, ergibt sich vorliegendenfalls auch daraus, dass die Summe der festgestellten und der bestrittenen Forderungsteile zusammen dem im Verzeichnis "angemeldeten Betrag" entspricht.
Über den nicht geprüften Differenzbetrag von S 358.611,04 muss daher noch eine Prüfung stattfinden und es muss auch das Ergebnis dieser Prüfung festgehalten werden, was bis jetzt nicht der Fall ist und vom Masseverwalter auch nicht beantragt wurde.
Es genügt nicht, dass der Masseverwalter außerhalb einer Prüfungstagsatzung über eine versehentlich nicht oder nur teilweise geprüfte angemeldete Forderung eine Erklärung abgibt; hierüber muss vielmehr - um die Bestreitungsrechte des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger zu wahren - eine besondere Prüfungstagsatzung (§ 107 KO) stattfinden (Konecny aaO § 107 Rz 2).
Im vorliegenden Fall wird also in der ohnedies notwendigen weiteren Prüfungstagsatzung, in der bereits die nachträglich als Konkursforderung angemeldete Forderung von S 324.007,86 zu prüfen ist, auch der noch nicht geprüfte Differenzbetrag von S 358.611,04 zu prüfen sein und der Masseverwalter wird eine § 105 Abs 3 KO entsprechende Erklärung abzugeben haben; bis jetzt hat sich dieser zu diesem Teilbetrag rite noch gar nicht erklärt. Er muss sich nämlich ausdrücklich über die gesamte Forderung - positiv oder negativ - äußern; es genügt nicht, dass alles, was nicht anerkannt ist, als bestritten gilt (Konecny aaO § 105 Rz 13 ff; vgl auch Rz 21). Zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung sind neben dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner auch die Konkursgläubiger gemäß § 107 Abs 2 KO zu laden und ist analog § 105 KO vorzugehen (Konecny aaO § 107 Rz 3), insbesondere ist dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern Gelegenheit zur Bestreitung der in dieser Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen bzw Forderungsteile zu geben.
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