Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für den am 10. 2. 1939 geborenen Betroffenen wurde im Jahr 2004 ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Der Betroffene verstarb am 3. 7. 2005. Der Erstantragsteller stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, um seine Pflichtteilsansprüche durchsetzen zu können.
Das Erstgericht wies diesen Antrag (ebenso wie jenen der Zweitantragstellerin, dessen Abweisung vom Rekursgericht unangefochten bestätigt wurde) ab, da Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und dessen gesetzlichem Vertreter, nicht aber sonstigen Personen zu erteilen seien.
Das Rekursgericht gab dem vom Erstantragsteller erhobenen Rekurs - nach Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 28/09i) - mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge, weil ein bloßes Informationsbedürfnis für die Akteneinsicht nicht ausreiche. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht im Hinblick auf die bereits vorliegende eindeutige Rechtsprechung als nicht zulässig.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akteneinsicht kann nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0079198 [T5]). Der vorliegende Fall ist mit dem bereits zu 9 Ob 15/07g = iFamZ 2007/151, 293 entschiedenen vergleichbar (weiters 6 Ob 67/04b; 7 Ob 69/04d). Das neuerungsweise auf ein (nicht näher bezeichnetes) Strafverfahren gegen den vormaligen Sachwalter Bezug nehmende Vorbringen muss schon deshalb unbeachtlich bleiben (7 Ob 69/04d). Ob die Abweisung des Akteneinsichtsrechts (auch) auf § 141 AußStrG (so etwa 7 Ob 119/08p) oder (nur) auf § 22 AußStrG (iVm § 219 ZPO) zu stützen ist (vgl etwa 7 Ob 69/04d; 6 Ob 100/06h), spielt für das in jedem Falle gleichermaßen abweisliche Ergebnis rechtlich keine ausschlaggebende Rolle.
Darüber hinausgehende Rechtsfragen zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf. Inwieweit im Verlassenschaftsverfahren besondere Erhebungen vorzunehmen sind, ist nicht Gegenstand dieses Antrags.
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