European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00079.850.1218.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Begründung:
Am 16. 3. 1984 ereignete sich gegen 13,10 Uhr in A***** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen O ***** und Heidemarie H***** als Lenkerin eines damals nicht zum Verkehr zugelassenen in schrottreifem Zustand befindlichen PKW Peugeot 404 beteiligt waren. Der Beklagte war der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr; der Kläger wurde verletzt, sein Moped beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde Heidemarie H***** mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Pregarten vom 25. 5. 1984, U 63/84‑7, der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Es wurde ihr zur Last gelegt, daß sie den dem Beklagten gehörigen nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindlichen PKW Peugeot 404, ohne behördliches Kennzeichen, ohne Einwilligung des Fahrzeughalters in Gebrauch genommen hat und daß sie mit diesem PKW, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, in einer unübersichtlichen Linkskurve auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und mit dem entgegenkommenden auf seiner Fahrbahnhälfte befindlichen Kläger, der mit seinem Moped im Zuge seines beabsichtigten Linksabbiegemanövers nach links auszuweichen versuchte, zusammenstieß.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 22.262,48 s.A. (Schmerzengeld, Reparaturkosten) im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beklagte die Benützung seines Kraftfahrzeuges durch die Lenkerin schuldhaft ermöglicht habe. Sein Verschulden gehe über die bloße Ermöglichung einer Schwarzfahrt hinaus; er habe eine von vornherein ungewöhnlich gefährliche Benützung seines Kraftfahrzeuges ermöglicht. Der Beklagte habe in Kenntnis der mangelnden Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges und im Wissen um die Gefahr der Benützung dieses Fahrzeuges durch seinen Stiefsohn Christian R*****, dessen Vorliebe für Kraftfahrzeuge und dessen Neigung, das nicht verkehrssichere Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, ihm bekannt gewesen sei, die Fahrzeugschlüssel in der in seinem Wohnzimmer abgestellten Waschschüssel unzulänglich verwahrt und damit schuldhaft die unberechtigte Benützung dieses Fahrzeuges durch seinen Stiefsohn Christian R***** und dessen Freundin Heidemarie H*****, die beide keine Lenkerberechtigung besessen hätten, ermöglicht. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles treffe Heidemarie H*****, weil sie sich der Unfallstelle kurvenschneidend und mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug nahezu zur Gänze auf der Fahrbahnhälfte des Klägers fahrend genähert und auf den entgegenkommenden Kläger nicht reagiert habe.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß ihn kein Verschulden an der Benützung seines Fahrzeuges durch Christian R***** und Heidemarie H***** treffe. Der Kontakt zwischen ihnen und dem Beklagten sei seit Monaten unterbrochen gewesen. R***** habe Hausverbot gehabt, sei aber zur Abholung eines Verständigungszettels über die Hinterlegung eines Rückscheinbriefes in Abwesenheit der Ehegattin des Beklagten in das Eßzimmer eingedrungen und habe dort den Fahrzeugschlüssel für das abgemeldete Fahrzeug, der in einem in einer im Eßzimmer auf einem etwa 2 m hohen Schrank befindlichen Waschschüssel stehenden Waschkrug verwahrt worden sei, entnommen. R***** sei dieses Versteck des Schlüssels völlig unbekannt gewesen und er habe das Fahrzeug seit seiner Abstellung nie benützt. Er sei nach Monaten unvermutet beim Beklagten aufgetaucht und dieser habe nicht damit rechnen können, daß R***** den Fahrzeugschlüssel an sich nehmen und den PKW in Betrieb nehmen werde. Weder der Beklagte noch dessen Gattin hätte die Möglichkeit gehabt, R***** daran zu hindern, den Schlüssel an sich zu nehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt beide nicht in der Wohnung gewesen seien. Den Kläger treffe ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, weil er in der Mitte der Fahrbahn gefahren sei und nach links ausgelenkt habe. Die Höhe der Klagsansprüche wurde vom Beklagten bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte war zur Unfallszeit Halter und Eigentümer eines weder verkehrs- noch betriebssicheren PKW Peugeot 404, der nicht mehr zum Verkehr zugelassen war. Der Beklagte hatte im Herbst 1983 das Fahrzeug abgemeldet und es zur gelegentlichen Abholung durch die Feuerwehr zur Verschrottung vor seinem Haus in A***** 66 abgestellt. Allerdings war es noch möglich, den PKW in Betrieb zu setzen und damit zu fahren. Im Fond und im Kofferraum des Wagens war Altmaterial, insbesondere schrottreifes Kraftfahrzeugzubehör, gelagert. Um das Fahrzeug vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere seines 12jährigen Sohnes zu sichern, versperrte der Beklagte das Auto und verwahrte er den PKW-Schlüssel in einem etwa 50 cm hohen Waschkrug, dessen oberer Durchmesser etwa 10 bis 15 cm beträgt. Dieser Waschkrug wurde in der dazugehörigen Waschschüssel, die einen Durchmesser von etwa 50 cm aufweist, auf einem etwa 2 m hohen Schrank im Eßzimmer verwahrt. Waschkrug und Waschschüssel dienten nur zur Zierde und werden nur zum Zweck der Reinigung vom Schrank genommen, stehen jedoch sonst in keiner Verwendung. In der Waschschüssel und in ihrer Nähe wurde für Christian R***** zugestellte Post aufbewahrt. Es gab nur einen einzigen Schlüssel zum PKW des Beklagten.
Christian R***** war im Dezember 1983 aus dem Haus der Beklagten ausgezogen und hatte sich in Linz ein Zimmer genommen, nachdem er bereits in den beiden Jahren zuvor während der Woche in Linz gewohnt und gearbeitet und sich nur noch an den Wochenenden in A***** 66 aufgehalten hatte. Sein Zimmer wurde aber immer noch jederzeit für ihn bereitgehalten; sein Bett war ständig mit Bettzeug überzogen. Da sowohl Maria K*****, die Mutter des Christian R*****, als auch der Beklagte, sein Stiefvater, der Meinung waren, daß Heidemarie H***** einen schlechten Einfluß auf Christian R***** ausübte, hatten sie ihm den Umgang mit ihr untersagt und ihm gegenüber geäußert, daß es ihnen lieber wäre, wenn er gar nicht mehr nach Hause käme, wenn er mit dieser Person komme. Christian R***** war jedoch diese Äußerung gleichgültig; er kam trotzdem mit Heidemarie H***** in der Zeit zwischen Dezember 1983 und März 1984 alle drei bis vier Wochen nach A***** 66 in das Haus des Beklagten auf Besuch. So verbrachte er auch ca. zwei bis drei Wochen vor dem 16. 3. 1984 das Wochenende wieder im Haus des Beklagten.
Christian R***** war die Aufbewahrungsstelle des Fahrzeugschlüssels bekannt. Er wußte auf Grund von bereits vorgenommenen Fahrten mit anderen Kraftfahrzeugen auch mit dem Fahrzeug des Beklagten umzugehen. Ob Christian R***** mit dem Fahrzeug des Beklagten vor dem 16. 3. 1984 schon einmal gefahren war und ob dies dem Beklagten bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Dem Beklagten war bekannt, daß der zur Verschrottung bestimmte PKW noch fahrbereit war und Christian R***** alle paar Wochen auf Besuch in sein Haus kam.
Am 16. 3. 1984 kamen Christian R***** und Heidemarie H***** wieder auf Besuch nach A***** 66. Als sie dort ankamen, war Maria K***** gerade mit dem Einpacken von Fleisch zur Verwahrung in der Tiefkühltruhe beschäftigt. Da Heidemarie H***** mit dem zur Verschrottung bestimmten Fahrzeug des Beklagten fahren wollte und auf Christian R***** einredete, holte dieser in Abwesenheit der Maria K***** als diese im Keller das abgepackte Fleisch in die Tiefkühltruhe einlagerte, den Fahrzeugschlüssel aus dem ihm bekannten Aufbewahrungsort, begab sich damit zu dem vor dem Haus abgestellten Fahrzeug, startete es und setzte es, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, in Bewegung.
Er lenkte das Fahrzeug auf dem Güterweg A***** bis unmittelbar vor das Haus S*****. Heidemarie H*****, die vorerst auf dem Beifahrersitz mitgefahren war und ebenfalls keine Lenkerberechtigung besaß, überredete Christian R*****, sie ans Steuer zu lassen. R***** wendete den Wagen und gestattete Heidemarie H*****, das Auto nach A***** 66 zurückzulenken. Auf dem Güterweg A***** beim Haus A***** 21 kam sie in einer übersichtlichen Linkskurve auf die linke Fahrbahnseite und stieß mit dem entgegenkommenden Moped des Klägers zusammen.
Der Beklagte war an diesem Tag beruflich im Ausland und erfuhr erst am Abend des 16. 3. 1984 nach seiner Rückkehr von Christian R***** und Heidemarie H*****, daß sie unerlaubterweise mit dem Fahrzeug gefahren waren und Heidemarie H***** einen Unfall verschuldet hatte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß von einer schuldhaften Ermöglichung einer Schwarzfahrt durch den Beklagten im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG nicht gesprochen werden könne, weil aus den festgestellten Umständen nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges durch Christian R***** rechnen habe müssen und deshalb den Fahrzeugschlüssel besser verwahren hätte müssen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichtes bezüglich des Anspruchsgrundes dahin ab, daß es mit Zwischenurteil das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Im übrigen hob es (mit Beschluß) die Entscheidung des Erstgerichtes bezüglich der Anspruchshöhe unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß dem Geschädigten im Fall des § 6 Abs. 1 EKHG nur der Beweis eines Sachverhaltes obliege, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge als gegeben erscheinen lasse. Dem beklagten Halter obliege dann der Beweis, daß er die zur Verhinderung einer Schwarzfahrt möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. An die Sorgfaltspflicht des Halters seien die strengsten Anforderungen zu stellen, wobei sich die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen müsse, nach den konkrete Verhältnissen des Einzelfalles richte. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht müsse dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden müsse, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stünden, wie etwa bei Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörigen.
Im vorliegenden Fall sei es verhältnismäßig schwierig gewesen, zum Fahrzeugschlüssel zu gelangen und es habe auch keinen besonders großen Personenkreis gegeben, der den Schlüssel an sich nehmen hätte können. Es sei jedoch von einer eher bedenklichen Persönlichkeit des Schwarzfahrers auszugehen. Sowohl der Beklagte als auch seine Gattin seien der Ansicht gewesen, daß Heidemarie H***** einen schlechten Einfluß auf Christian R***** ausübe; sie hätten ihm gesagt, daß es ihnen lieber wäre, wenn er gar nicht mehr nach Hause käme, wenn er mit Heidemarie H***** komme. Aus dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz (daß Christian R***** und Heidemarie H***** arbeitsscheue Leute gewesen seien und das Heidemarie H***** wegen schlechter Führung aus einem Erziehungsheim gewiesen worden sei) werde noch viel deutlicher, was der Beklagte von Christian R***** und dessen damaliger Freundin gehalten habe. Christian R***** sei dies gleichgültig gewesen; er sei trotzdem mit Heidemarie H***** regelmäßig ins Haus des Beklagten auf Besuch gekommen.
Wenn in dieser Situation Christian R***** jederzeit das Haus des Beklagten aufsuchen habe können, dort für ihn ein Zimmer bereitgehalten und die für ihn zugestellte Post in und in der Nähe der Waschschüssel aufbewahrt worden sei, in welcher der den Fahrzeugschlüssel enthaltende Waschkrug gestanden sei, habe der Beklagte mit einem zufälligen Auffinden des Kraftfahrzeugschlüssels durch den offenbar für nicht besonders vertrauenswürdig gehaltenen Christian R***** und mit der Möglichkeit, daß dieser junge Mann das zur Verschrottung bestimmte, aber noch fahrbereite Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen werde, rechnen müssen.
Der Beklagte habe daher keinesfalls die von ihm als Fahrzeughalter zu fordernde und zumutbare Sorgfalt und Vorsicht eingehalten, wie etwa zumindest das Verstecken des Schlüssels an einer vom Aufbewahrungsort der für Christian R***** bestimmten Post entfernteren Stelle. Der Beklagte habe daher die Schwarzfahrt des Christian R***** und damit auch die der Heidemarie H***** ermöglicht, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 EKHG für den von Heidemarie H***** verschuldeten Verkehrsunfall hafte.
Daß Heidemarie H***** das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, ergebe sich aus dem Umstand, daß sie in einer übersichtlichen Linkskurve auf die linke Fahrbahnseite geraten und mit dem Moped des Klägers zusammengestoßen sei. Sie habe daher gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstoßen. Sie habe die Linkskurve geschnitten. Wenn der Kläger darauf falsch reagiert haben sollte, so sei angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens der Heidemarie H***** sein allfälliges Mitverschulden zu vernachlässigen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtssicherheit bzw. der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Die Frage, wo und wie im Haushalt ein Kraftfahrzeugschlüssel zu verwahren sei, sei von allgemeiner Bedeutung. Diesbezüglich liege keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus dem Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 508a Abs. 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden.
Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. GP 19) aus, daß durch die Bestimmung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO sichergestellt werden sollte, „daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können“.
Die für die Revisionszulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Der Rechtsmittelwerber wird immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus ( Petrasch in ÖJZ 1983, 177; 3 Ob 625/83; 8 Ob 29/84 ua.). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als die Revision dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (1 Ob 795/83; 3 Ob 30/84; 8 Ob 517/85 ua.).
Es entspricht ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter der Ermöglichung der Benützung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs. 1 EKHG das Setzen günstiger Bedingungen hiefür zu verstehen ist. Der Halter muß alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen; die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß vom Halter dann verlangt werden, wenn nach den Umständen mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen (ZVR 1975/101; ZVR 1975/200; ZVR 1978/78; ZVR 1979/127; ZVR 1982/279; ZVR 1983/343; ZVR 1984/50 uva.).
Von diesen in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Leitsätzen, deren Richtigkeit auch im vorliegenden Rechtsmittel des Beklagten nicht in Frage gestellt wird, ist das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
Ob vom Fahrzeughalter wegen der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch in nähere Beziehungen zu ihm stehende Personen besondere Sorgfalt und Vorsicht verlangt werden muß und welche Sicherungsmaßnahmen von ihm nach den gegebenen Verhältnissen billigerweise zu verlangen sind, ist ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen. Nur die Beurteilung dieser Fragen durch das Berufungsgericht wird im vorliegenden Rechtsmittel des Beklagten bekämpft. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen der Beklagte mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch seinen Stiefsohn bzw. dessen Freundin rechnen mußte und im Hinblick darauf den Fahrzeugschlüssel in anderer Weise verwahren hätte müssen, entzieht sich diese Beurteilung einer Überprüfung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Denn es handelt sich hier nur um eine Wertung im gerade vorliegenden Einzelfall ohne jede beispielgebende Wirkung für andere Fälle, die auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers am Verkehrsunfall wird in der Revision nichts ausgeführt.
Es liegen somit die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision nach dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen der dort umschriebenen Art abhängt. In der Revision des Beklagten wird die unrichtige Lösung derartiger Rechtsfragen auch nicht aufgezeigt.
Die Revision des Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO (vgl. SZ 23/243).
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