Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Lehre (Schwimann/Eccher ABGB III² § 802 Rz 11; Welser in Rummel³ § 802 ABGB Rz 9) und der ständigen Rechtsprechung (SZ 74/156; RIS-Justiz RS0007898; zuletzt 9 Ob 100/03a) ist das Nachlassinventar, das auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen hat (RIS-Justiz RS0007818), nach dem Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers zu erstellen. Warum diese am ausdrücklichen Wortlaut des § 97 AußStrG orientierte Auslegung der Lehre und Rechtsprechung unrichtig sein soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Der im Revisionsrekurs erwähnte Pflichtteilsausweis, den der Erbe zu erbringen hat, beinhaltet die eigene Auffassung des Erben von der Berechnung des Pflichtteils (Welser aaO § 817 ABGB Rz 16; NZ 1985, 176 uva) und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlassinventar.
Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs beinhalten lediglich eine auch im Außerstreitverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage (RIS-Justiz RS0007236). Die Frage, ob eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Gutachten erschöpfend sind (RIS-Justiz RS0043163).
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