Rechtssatz
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 47 Abs 1 GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Art 47 GRC ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts. Die Rechtsverletzung muss in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden. Eine solche Rüge kann sich auf die materielle Unionsrechtswidrigkeit oder auf die Ungültigkeit des unionsrechtlichen Rechtsakts beziehen. Der effektive Rechtsschutz bezieht sich auf die effektive Durchsetzung der materiellen Rüge.
8 Ob 29/13t | OGH | 05.04.2013 |
Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs ist nicht mit dessen Erfolgsgarantie gleichzusetzen. (T1); Veröff: SZ 2013/34 |
2 Ob 123/16a | OGH | 27.07.2017 |
Beisatz: Hier: Berufung auf Art 17 GRC als verletztes materielles Recht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130304_OGH0002_0080OB00007_13G0000_001
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