Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem Argument, dass es an höchstgerichtlicher Judikatur zu § 1120 ABGB betreffend Pachtverträge fehle, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der neue Erwerber an die vertragsmäßigen Kündigungstermine des Pachtvertrags nicht gebunden ist (SZ 9/95), ergibt sich aus § 1120 ABGB eindeutig, dass dieser auf Bestandverhältnisse, also auf Pachtverträge ebenso wie auf Mietverträge anzuwenden ist (siehe auch Binder in Schwimann, ABGB³ V, § 1120 Rz 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 73/102; RIS-Justiz RS0014444; 6 Ob 66/05g; vgl auch Würth in Rummel, ABGB³ § 1120 Rz 6 mwH). Der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger als Erwerber des Bestandobjekts an die von seinem Vorgänger im (mittlerweile unstrittigerweise vorliegenden) Pachtvertrag vereinbarte Vertragsdauer nicht gebunden ist, hält sich somit im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.
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