Rechtssatz
Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den § 521 a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist.
9 Ob 34/04x | OGH | 17.11.2004 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist (unter Hinweis auf ds Urteil des EGMR vom 6.2.2001 Beer gegen Österreich). (T2); Beisatz: An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten Aufhebungsbeschluss handelt. (T3) |
6 Ob 24/06g | OGH | 09.03.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0080OB00675_8900000_001
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