OGH 2Ob249/01h

OGH2Ob249/01h18.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Mag. Karin J*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. Juni 2001, GZ 22 R 227/01s-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 5. April 2001, GZ 6 C 1620/99g-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 7. 8. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 11. 9. 2001 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0044013). Die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (§ 521 ZPO). Zum Zeitpunkt der Postaufgabe (11. 9. 2001) war daher die Rekursfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) bereits abgelaufen.

Stichworte