OGH 8Ob675/89 (RS0044013)

OGH8Ob675/8914.12.1989

Rechtssatz

Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den § 521 a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist.

Normen

MRG §33 Abs2
ZPO §521a
WEG 1975 §24 Abs4

8 Ob 675/89OGH14.12.1989
5 Ob 126/00sOGH07.11.2000

Auch; Beisatz: Hier: Beschluß gemäß § 24 Abs 4 WEG. (T1)

2 Ob 249/01hOGH18.10.2001
7 Ob 171/03bOGH05.08.2003
9 Ob 34/04xOGH17.11.2004

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist (unter Hinweis auf ds Urteil des EGMR vom 6.2.2001 Beer gegen Österreich). (T2); Beisatz: An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten Aufhebungsbeschluss handelt. (T3)

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0080OB00675_8900000_001

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