Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte und Günther D***, der Sohn der klagenden Parteien, lernten einander als Arbeitskollegen im Jahr 1978 kennen. Sie nahmen 1979 intime Beziehungen zueinander auf und beschlossen, eine gemeinsame Wohnung anzuschaffen; diese fanden sie in Klosterneuburg, Hillebrandgasse 18 Stiege 4. Der Kaufpreis betrug S 965.000,--, wobei ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich im Betrag von S 178.464,72 in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen war. Vorerst war beabsichtigt, daß Günther D*** und die Beklagte gemeinsam Eigentümer der Eigentumswohnung sein sollten; vom Notar darüber aufgeklärt, daß dies nicht möglich sei, beschlossen sie, daß die Beklagte formell Wohnungseigentümerin werden solle. Günther D*** und die Beklagte kamen überein, daß die Beklagte das Wohnbauförderungsdarlehen mit einem Rückzahlungsbetrag von halbjährlich S 1.800,-- aufzubringen habe, Günther D*** hingegen den Barkaufpreis. D*** verschaffte sich durch Manipulationen bei seiner Dienststelle einen Betrag von S 500.000,--, den er dem Verkäufer der Eigentumswohnung übergab. Mit Kaufvertrag vom 5. August 1980 erwarb die Beklagte 691/36.285-Anteile der Liegenschaft EZ 4733, KG Klosterneuburg, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 7, Stiege 4, Haus Nr. 3, verbunden war. Neben der Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens schien in dem Kaufvertrag ein Barkaufpreis von S 376.535,28 auf, wobei der Empfang von S 90.000,-- als bezahlt quittiert wurde und der Restkaufpreis von S 286.535,28 bis spätestens 10. September 1980 zur Zahlung fällig war. Zur Finanzierung dieses Restkaufpreises beabsichtigte Günther D***, einen Kredit bei der Raiffeisenbank Hollabrunn aufzunehmen; diese forderte jedoch den Beitritt weiterer Kreditnehmer. Als es die Beklagte auf seine Frage ablehnte, eine Haftung zu übernehmen, wandte er sich an seine Eltern und schilderte ihnen, daß er eine schöne Eigentumswohnung in Klosterneuburg kaufen wolle, die ihr Geld sicher wert sei. Die klagenden Parteien erklärten sich bereit und unterfertigten zusammen mit ihrem Sohn einen Kreditvertrag über S 315.000,-- (Beilage/A). Gleichzeitig bestellten die klagenden Parteien ihre Liegenschaft EZ 55 KG Immendorf zur Sicherstellung dieses Kredites. Günther D*** erhielt hierauf von der Raiffeisenbank Hollabrunn einen Barscheck über den Kaufpreisrest, den er dem Verkäufer der Eigentumswohnung übergab. Die Rückzahlung des Kredites übernahm im Innenverhältnis Günther D***. Zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages kannten die klagenden Parteien die Beklagte nicht; sie wußten auch nicht, daß die Wohnung auf den Namen der Beklagten gekauft wurde. Sie lernten die Beklagte erst anläßlich des Strafverfahrens gegen ihren Sohn kennen. Zur Abdeckung des Kredites überwies Günther D*** am 31. Oktober 1980 an die Raiffeisenkasse Hollabrunn einen Betrag von S 108.000,--. Im November 1980 wurde Günther D*** wegen der von ihm durchgeführten finanziellen Manipulationen in Haft genommen; er leistete keine weiteren Rückzahlungen. Zwischen den klagenden Parteien und der Raiffeisenbank Hollabrunn wurde eine Vereinbarung dahin geschlossen, daß der Kredit in monatlichen Raten von S 2.000,-- zurückzuzahlen sei. Die klagenden Parteien wendeten in der Folge einen Betrag von insgesamt S 304.624,-- zur Rückzahlung dieses Kredites auf. Zum Jahreswechsel 1984/85 teilte die Beklagte Günther D*** mit, daß sie nicht beabsichtige, die Lebensgemeinschaft nach seiner Haftentlassung fortzusetzen. In der Folge veräußerte sie die "Wohnung" zu einem über dem Kaufpreis liegenden Preis.
Mit der am 19. Juli 1985 erhobenen Klage begehrten die klagenden Parteien die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 322.614,-- s.A. zur ungeteilten Hand. Sie hätten zum Ankauf der im Eigentum der Beklagten stehenden 691/36.285-Anteilen an der Liegenschaft EZ 4733 KG Klosterneuburg, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 7 im Haus Hillebrandgasse 18 untrennbar verbunden sei, bei der Raiffeisenkasse Hollabrunn einen Kredit in der Höhe von S 315.000,-- aufgenommen; die von ihnen der Beklagten ausbezahlte Kreditvaluta habe diese zur Bezahlung des Kaufpreises an die Verkäufer verwendet. Die klagenden Parteien hätten diesen Kredit durch Rückzahlung von S 412.614,-- getilgt. Durch den ihr zur Verfügung gestellten Kredit sei die Beklagte bereichert. Dieser Betrag sei ihr weder von ihnen noch von ihrem Sohn geschenkt worden. Nach Abzug eines von Günther D*** zurückbezahlten Betrages von S 90.000,-- sei die Beklagte daher verpflichtet, den eingeschränkten Klagebetrag zu bezahlen. Schließlich erklärten die klagenden Parteien noch, das Klagebegehren auch auf einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB und auf den Titel des Schadenersatzes zu stützen, weil die Beklagte durch Beendigung ihrer Beziehung zu Günther D*** ein schweres Verschulden an der Vereitelung der gemeinsamen Wohnungsnutzung treffe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagenden Parteien hätten ihr keinerlei Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihr habe nie bestanden. Die zum Ankauf der Eigentumswohnung notwendigen Barmittel hätte ihr ihr früherer Lebensgefährte geschenkt.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand den Betrag von S 191.023,52 samt Anhang zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung des Restkaufpreises von S 286.535,28 verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen; der Restkaufpreis sei vielmehr durch die Kreditvaluta des Kredites beglichen worden, den Günther D*** und die klagenden Parteien aufgenommen hätten. Die klagenden Parteien hätten in der Folge rund 2/3 der Kreditrückzahlungen getätigt und seien daher auch zu 2/3 für den Aufwand aufgekommen, den die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages hätte erbringen müssen; die Beklagte müsse daher gemäß § 1042 ABGB auch 2/3 des Kaufpreisrestes ersetzen. Da die Beklagte jedoch die Mithaftung für den aufgenommenen Kredit abgelehnt habe, könnten ihr Kreditzinsen und Spesen nicht angerechnet werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich seines klageabweisenden Teiles nicht angefochten worden war, derart ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht sah sich zu einer teilweisen Wiederholung des Beweisverfahrens zur Frage der Kreditaufnahme durch die klagenden Parteien bzw. Günther D*** veranlaßt, traf zu diesem Thema ergänzende, in der Sachverhaltsdarstellung bereits berücksichtigte Feststellungen und legte diese zusammen mit den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrunde. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging es davon aus, daß hier zwei Vereinbarungen zu unterscheiden seien: Die Vereinbarung zwischen Günther D*** und der Beklagten, wonach die Eigentumswohnung ursprünglich gemeinsam gekauft werden sollte, formell aber nur von der Beklagten erworben werde, der Barkaufpreis von Günther D***, die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens aber von der Beklagten geleistet werde. Die zweite Vereinbarung sei von Günther D*** mit seinen Eltern geschlossen worden, die damit einverstanden gewesen seien, gemeinsam mit ihm einen Kredit bei der Raiffeisenkasse Hollabrunn zum Zwecke des Ankaufes einer Eigentumswohnung aufzunehmen, wobei die Rückzahlung dieses Kredites allein durch Günther D*** habe erfolgen sollen. Irgendwelche Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den klagenden Parteien hätten nicht festgestellt werden können. Wenn nun die klagenden Parteien infolge der Zahlungseinstellungen durch ihren Sohn zur teilweisen Rückzahlung des aufgenommenen Kredites herangezogen worden seien, so könnten sie auf Grund der intern geschlossenen Vereinbarung mit ihrem Sohn nur diesen zum Regreß heranziehen. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen ihnen und der Beklagten sei damit nicht entstanden. Insbesondere hätten sie keine Zahlung, etwa an den Verkäufer der Eigentumswohnung, geleistet, zu der die Beklagte nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet gewesen wäre und die sie nun den klagenden Parteien nach § 1042 ABGB zu ersetzen hätte. Aber auch ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB stehe den klagenden Parteien nicht zu, weil zum Nutzen der Beklagten keine Sache der klagenden Parteien, sondern höchstens eine Sache deren Sohnes, die von ihm aufgenommene Darlehensvaluta, zur Bezahlung der zumindest formell ihr gehörigen Eigentumswohnung verwendet worden sei (vgl. Koziol-Welser I7, 360 ff mwH). Es könne aber für dieses Verfahren dahingestellt bleiben, ob allenfalls Günther D*** ein Bereicherungs- bzw. Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe und er seine zunächst entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten geleisteten Zahlungen für die strittige Eigentumswohnung zurückfordern könne, nachdem der Geschäftszweck, das gemeinsame Wohnen, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft weggefallen sei (vgl. MietSlg 34.130 uva). Daß Günther D*** diesen Anspruch den Klägern zediert habe, sei in erster Instanz nicht einmal behauptet worden. Schließlich hätten die klagenden Parteien auch die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht nachweisen können. Daß ihnen ein Schaden durch Heranziehung zur Kreditrückzahlung erwachsen sei, sei auf die vereinbarungswidrige Einstellung der Rückzahlungen durch Günther D*** und nicht auf die Beendigung der Beziehung der Beklagten zu Günther D*** bzw. das Vereiteln der gemeinsamen Wohnungsnutzung zurückzuführen. Ein kausales schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüber den klagenden Parteien liege somit nicht vor.
Zur Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision äußerte das Berufungsgericht die Ansicht, in der Rechtsprechung sei die Frage nicht einheitlich beantwortet, unter welchen Voraussetzungen bei dreipersonalen Verhältnissen unter Einschaltung von Mittelspersonen ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat vor einer Entscheidung über eine ordentliche Revision - im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - zunächst zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Das Gericht zweiter Instanz ließ die Revision mit der Begründung zu, die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei dreipersonalen Verhältnissen unter Einschaltung einer Mittelsperson ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB vorliege, sei nicht einheitlich. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch auf die vom Berufungsgericht angesprochene Problemstellung gar nicht an. Denn von der "Einschaltung" einer Mittelsperson iS der erwähnten Entscheidungen, wie etwa bei Einbeziehung eines wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielenden, ökonomisch nur eine Durchgangsstation bildenden Dritten, eines sogenannten Strohmannes (vgl. SZ 25/13), kann hier keine Rede sein, weil der Sohn der klagenden Parteien vor allem eigene Interessen verfolgte, die klagenden Parteien anläßlich der Kreditaufnahme von der Existenz der Beklagten und den Absichten ihres Sohnes keine Kenntnis hatten und die Verfügungen ihres Sohnes daher auch nicht mit ihrem Einverständnis getroffen wurden. Im übrigen entspricht es aber der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre, daß die österreichische Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch kennt, sondern Forderungen aus diesem Titel an besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431 ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen knüpft und ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB ausgeschlossen ist, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - besteht, oder auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (EvBl 1955/83; SZ 37/161; SZ 47/130; SZ 52/9;
SZ 52/110; ZfRV 1987, 53 (mit Zustimmung Hoyers); MietSlg 31.138;
7 Ob 16/85 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 909, 912 f; Koziol-Welser I8 385 f). Bei drei-persönlichen Verhältnissen kann daher der Rechtsgrund auch im Verhältnis zwischen Verkürzten und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen (Stanzl, aaO, 912 ff; SZ 52/110; 7 Ob 645/84 ua). Einem Verwendungsanspruch steht etwa auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen (Stanzl, aaO, 915 vor FN 54; SZ 52/110; 8 Ob 283/66; 8 Ob 578/84). Im vorliegenden Fall haben die klagenden Parteien ihrem Sohn die gemeinsam mit ihm aufgenommene Kreditvaluta zur alleinigen Verfügung gestellt und mit ihm seine alleinige Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites vereinbart. Da ihr Sohn diese Verpflichtung nicht eingehalten hat und sie den Kredit im Hinblick auf die sie treffende Solidarschuld selbst abdeckten, steht ihnen gegen ihren Sohn hinsichtlich des von ihnen dabei aufgewendeten Geldbetrages von S 304.624,-- sowohl ein vertraglicher Ersatzanspruch als auch ein Rückgriffsrecht nach § 896 ABGB zu. Wegen dieser Ansprüche der klagenden Parteien gegen ihren Sohn, der die Kreditvaluta auf Grund einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung zur Anschaffung einer auch ihm zur Verfügung stehenden Eigentumswohnung verwendete, ist für sie die Klage nach § 1041 ABGB gegen die Beklagte ausgeschlossen (hinsichtlich Solidarschulden an sich vgl. auch SZ 39/82). Es ist somit nicht ersichtlich und wird von den klagenden Parteien auch nicht dargetan, inwiefern das Berufungsgericht in einer entscheidungswesentlichen Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder dazu die Rechtsprechung nicht einheitlich wäre.
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und somit als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, konnten ihr für ihre Beteiligung am Revisionsverfahren keine Kosten zugesprochen werden (§§ 40, 50 ZPO).
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