OGH 8Ob615/88 (RS0057913)

OGH8Ob615/8816.3.1989

Rechtssatz

Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen.

Normen

EheG §91

8 Ob 615/88OGH16.03.1989
4 Ob 552/91OGH10.09.1991

Vgl auch

6 Ob 181/01pOGH23.08.2001

Auch

7 Ob 129/05dOGH28.09.2005
1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Auch

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016
1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Vgl; Beisatz: Nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen. (T1)

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2)<br/>Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T3)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

Beis wie T1

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Beisatz: Hier, weil sie frühestens zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0080OB00615_8800000_002

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