OGH 8Ob58/99h

OGH8Ob58/99h26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Irma I*****, 2.) Henriette R*****, 3.) Else S*****, 4.) Dr. Paul I*****, 5.) Lilly C*****, 6.) Franz R*****, 7.) Thomas R*****, 8.) György S*****, 9.) Lucianna N*****, alle vertreten durch Margareta Müller, Hausverwalterin, 1010 Wien, Herrengasse 6, diese vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) KR Ing. Heinrich V*****, 2.) Marianne V*****, 3.) mj. Philipp V*****, 4.) mj. Paul V*****, alle vertreten durch Dr. Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, Räumung, Unterfertigung eines Einreichplans, Entfernung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 1998, GZ 39 R 304/98i-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden (vgl dazu insbes. WoBl 1991/60; WoBl 1992/22; 1 Ob 315/98z) hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Auslegung des Parteiwillens dahingehend, daß die Zustimmung der Hausinhabung zur Zusammenlegung zweier Wohnungen als Verzicht auf die selbständige Kündigung einer der beiden Wohnungen zu werten sei, ist - soweit darin eine Frage der rechtlichen Beurteilung zu erblicken ist - nicht offenkundig unrichtig. Soll aber eine mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB nicht in Widerspruch stehende Auslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).

Ob erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne der Bestimmungen des § 1118 ABGB bzw § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt, ist ebenfalls stets nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EvBl 1992/134; WoBl 1992, 143; 3 Ob 33/97t; uva). Beide Gesetzesstellen erfordern zwar nicht das Vorliegen von Verschulden, wohl aber, daß dem Mieter die Nachteiligkeit seines Verhaltens bewußt ist, er somit nicht mehr vertrauenswürdig ist (WoBl 1992, 76; 1 Ob 2315/96i; 7 Ob 51/99x; uva). Die Beurteilung der Vorinstanzen, den Mietern habe ein derartiges Bewußtsein hinsichtlich möglicher Substanzgefährdung gefehlt, ist nicht zu beanstanden, wurde doch für die Sauna ein statisches Gutachten eingeholt und die Anlage sodann von der Hausverwaltung gegen Entgelt genehmigt, und stammen auch die Einreichpläne für die "Terrassenkonstruktion" von Architekten. Gleiches gilt für den - nach den Feststellungen objektiv unberechtigten - Versuch der Ausweitung der Mietrechte auf den Bereich des Flachdaches, ergibt sich doch aus den Feststellungen des Erstgerichts auf Seite 14 der Urteilsausfertigung und der dort angeführten Korrespondenz, daß Streitpunkt primär das Vorliegen einer baubehördlichen Benützungsbewilligung, nicht jedoch das Recht auf Benützung an sich war.

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