OGH 8Ob58/86 (8Ob59/86)

OGH8Ob58/86 (8Ob59/86)17.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als

Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Installateur, Wolfsthal, Hauptstraße 46, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Jolle Karl L***, Transportarbeiter, Wolfsthal, Obere Gasse 1, 2.) Hilde L***, Angestellte, ebendort, 3.) E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Brandstätte 7-9, alle vertreten durch Dr. Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 220.416,- s.A. infolge Revision und Rekurs der klagenden Partei sowie Revision und Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.April 1986, GZ 18 R 56/86-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.November 1985, GZ 27 Cg 708/82-27, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

1.) Die Revision des Klägers wird hinsichtlich eines Betrages von S 48.854,-- s.A. zurückgewiesen;

2.) der Revision des Klägers wird im übrigen nicht, jener der Beklagten teilweise Folge gegeben.

a) Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird im Zuspruch eines Betrages von S 17.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1980 und in der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 100.062,-- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1980 bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten;

b) im übrigen (Zuspruch eines Betrages von S 62.000,-- s.A.) werden das angefochtene Teilurteil ebenso wie das Ersturteil in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

3.) Den Rekursen des Klägers und der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28.2.1979 erlitt der Kläger als Mitfahrer auf einem von Walter H*** gelenkten Moped durch einen vom Erstbeklagten als Lenker des PKWs Steyr Fiat, pol. KZ N 403.592, verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Zweitbeklagte war Halterin des PKWs, die Drittbeklagte dessen Haftpflichtversicherer.

Der damals noch minderjährige Kläger begehrte zunächst von den Beklagten in einem ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung anhängig gemachten Prozeß die Bezahlung von S 49.101,-- (darin S 45.000,-- Schmerzengeld) abzüglich bereits bezahlter S 15.000,--, daher S 34.101,--, welcher Betrag ihm mit Teilanerkenntnisurteil (nur die Kostenentscheidung wurde vorbehalten) vom 24.1.1980 zuerkannt wurde. In der Folge wurde dieses Verfahren mangels Sanierung des im Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung gelegenen Prozeßhindernisses - mit Ausnahme des Teilanerkenntnisurteiles - für nichtig erklärt.

Mit der am 26.2.1982 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 100.000,-- an weiterem Schmerzengeld und stellte ein mit S 50.000,-- bewertetes, später aber wieder zurückgezogenes Feststellungsbegehren. Er begründete dieses Schmerzengeldbegehren mit den durch den Unfall vom 28.2.1979 seinerzeit erlittenen Schmerzen inklusive derjenigen anläßlich der Metallentfernung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.4.1983 dehnte er das Klagebegehren um S 12.000,-- an Verdienstentgang mit der Begründung aus, er habe seine Lehrzeit infolge des Unfalles vom 28.2.1979 erst zwei Monate später beenden können. Überdies stützte er das Schmerzengeldbegehren auch darauf, daß er am 6.8.1980 wegen der durch den ersten Unfall bedingten Schwächung des linken Beines beim Anhalten eines Mopeds abermals einen Schienbeinbruch erlitten habe. Außerdem hätten sich weitere unfallskausale Beschwerden eingestellt. Schließlich dehnte er am 18.12.1984 das Klagebegehren um S 40.916,-- an Verdienstentgang im Jahre 1982 aus und präzisierte es dahin, daß folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

a) Schmerzengeld für die Unfallsfolgen vom 28.2.1979 abzüglich

bereits geleisteter Zahlungen S

88.000,--

b) Schmerzengeld für zusätzliche Schmerzen aus diesem Unfall

S 17.500,--

c) Verdienstentgang (verspätete Beendigung der Lehrzeit)

S 12.000,---

d) Schmerzengeld aus dem Unfall vom 6.8.1980

S 62.000,--

e) Verdienstentgang im Jahre 1982 S 40.916,--

S 220.416,--.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Schmerzengeld sei durch den im Vorprozeß zuerkannten und bezahlten Betrag abgegolten worden. Die Notwendigkeit der Entfernung der Metallplatte sei damals bekannt gewesen und bei Bemessung der Schmerzperioden berücksichtigt worden. Den Unfall vom 6.8.1980 habe der Kläger selbst verschuldet. Überdies bestehe zwischen diesen beiden Unfällen kein Zusammenhang. Ferner sei der geltend gemachte Anspruch auf Verdienstentgang verjährt. Verjährt seien auch alle Forderungen, um die das Klagebegehren am 18.12.1984 ausgedehnt wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 130.854 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 89.562,-- s.A. ab. Es traf nachstehende Feststellungen:

Der Kläger erlitt beim Verkehrsunfall vom 28.2.1979 einen Bruch des linken Waden- und Schienbeines sowie zahlreiche Hautabschürfungen. Der Bruch des linken Unterschenkels mußte operiert werden, und zwar wurde ihm eine Metallplatte eingesetzt, welche am 7.1.1980 entfernt wurde, weshalb der Kläger bis 17.1.1980

in stationärer Behandlung im Krankenhaus Hainburg verblieb. Daß eine Entfernung der Metallplatte stattfinden wird müssen, wußte der Kläger bereits im Zeitpunkt, als er die erste Klage einbrachte. Zunächst schien die Heilung der Verletzung komplikationslos zu verlaufen und die Bruchstelle knöchern zu verheilen. Der Kläger war noch drei bis vier Wochen im Krankenstand und konnte dann seine am 10.7.1977 bei der Firma P*** & Co begonnene Ausbildung als Installateurlehrling wiederum fortsetzen. Diese Lehre hätte am 9.7.1981 enden sollen, wurde aber durch die Nichteinrechnung des Krankenstandes bis zum 31.8.1981 verlängert.

Am 6.8.1980 erlitt der Kläger neuerlich einen Unfall. Als er aus der Firmenausfahrt seines Lehrherrn herausfuhr, konnte er sein Moped vor dem Gehsteig nicht zum Stehen bringen, weshalb er beide Beine auf den Boden stellte. Hiebei stieß der linke Fußraster gegen das linke Bein des Klägers, welches an ein am Türrahmen befindliches Winkeleisen stieß, wodurch das Bein an der alten Bruchstelle des Schienbeines gebrochen wurde. Dies ist ungewöhnlich, weil bei knöcherner Verheilung eines Bruches die Verbindung der Knochenstücke im Regelfall fester ist, als der übrige Teil des Knochens. Wiederum mußte der Beinbruch des Klägers genagelt werden. Vom zweiten Unfallstag bis 14.2.1982 bezog der im Krankenstand befindliche Kläger ein Krankengeld von S 118,73 täglich. Vom 15.2.1982 bis 25.3.1982 war er arbeitslos und bezog eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von S 119,80 täglich. Sodann wurde der Krankenstand bis 18.8.1982 verlängert, wofür der Kläger Krankengeld in der oben angeführten Höhe erhielt. Vom 13.9.1982 bis 15.10.1982 hatte der Kläger vorerst bei der Firma S***, in der Folge bis Ende Februar 1984 bei der Firma Leopold S*** ein monatliches Nettoeinkommen von S 7.500,--.

Durch den Unfall vom 26.2.1979 erlitt der Kläger einschließlich der Metallplattenentfernung 12 Tage starke, 27 Tage mittlere und 113 Tage leichtgradige Schmerzen. Durch den zweiten Unfall erlitt der Kläger 4 Tage starke, 11 Tage mittelgradige und 50 Tage leichtgradige Schmerzen, dies abzüglich der bei komplikationslosem Heilungsverlauf der ersten Verletzung entstandenen Schmerzperioden. Aufgrund der von den Ärzten ursprünglich offenbar nicht erkannten nicht totalen Ausheilung der durch den ersten Unfall erlittenen Verletzung - die Bruchstelle war lediglich bindegewebig und nicht knöchern verheilt gewesen - entstand nunmehr durch den zweiten Unfall der neuerliche Bruch des Schienbeines. Ohne das erste Schadensereignis hätte der Kläger am 6.8.1980 lediglich Prellungen und Hautabschürfungen erlitten. Folgende Schmerzen wären ohne die erste Verletzung nicht entstanden: 4 Tage starke, 11 Tage mittelgradige und 50 Tage leichte Schmerzen.

Ohne das neuerliche Schadensereignis wäre der erste Bruch des linken Unterschenkels im Laufe von ein bis zwei Jahren vollkommen ausgeheilt gewesen. Es wären wie auch jetzt keine Dauer- oder Spätfolgen zurückgeblieben. Dauerfolgen haben sich zwar aufgrund der ursprünglichen Verletzung nicht eingestellt. Der Kläger ist in seiner Fähigkeit zur Sportausübung jedoch bis zur Ausheilung eingeschränkt, unter welchem Zustand er sehr leidet. Rechtlich hielt das Erstgericht die Verjährungseinwendung nicht für berechtigt, weil bezüglich der aus den Unfallsfolgen des zweiten Unfalles abgeleiteten Ansprüche die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Kausalzusammenhanges der beiden Unfälle zu laufen begonnen habe. An Schmerzengeld könne dem Kläger nur das zugesprochen werden, was ihm an unvorhergesehenen Schmerzen für den ersten Unfall sowie für Schmerzen als Folgen des zweiten Unfalles gebühre. Dies seien S 90.000,--; an Verdienstentgang gebühre nur der aus dem Jahre 1982, nicht jedoch der für den späteren Eintritt ins Berufsleben, weil hiefür keine schlüssigen Behauptungen vorgelegen hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache nicht, jener der Beklagten teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger mit Teilurteil S 79.500,-- s.A. zuerkannte und das Mehrbegehren von S 100.062,-- s.A. abwies. Die Revision gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils wurde zugelassen; im Zuspruch von S 40.854,-- s.A. hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat zu den hier noch relevanten Fragen folgende Auffassung:

Für den Kläger komme eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um im seinerzeitigen Verfahren noch nicht vorhersehbare Schmerzen handelte. Dies sei bezüglich der Folgen des Unfalles vom 6.8.1980 zur Gänze und teilweise auch bezüglich unvorhergesehener Schmerzen für den Unfall vom 28.2.1979 der Fall. Da der Kläger selbst für die unvorhergesehenen Schmerzen aus dem Unfall vom 28.2.1979 S 17.500,-- und für die mit dem Unfall vom 6.8.1980 verbundenen Schmerzen S 62.000,-- begehrte, durften ihm richtigerweise nicht mehr als diese Beträge, zusammen also S 79.500,--, zugesprochen werden. Die in diesem Umfang begehrten Schmerzengeldbeträge seien den dargestellten Verletzungen und den damit verbundenen Schmerzen angemessen. Die Beklagten hätten grundsätzlich dafür zu haften, daß der Kläger infolge der Schwächung seines Beines durch den Unfall vom 28.2.1979 einen weiteren Schaden erlitt. Soweit das Schmerzengeld für unmittelbare Folgen des Unfalles vom 28.2.1979 geltend gemacht wird, könne der Verjährungseinwand schon deshalb nicht berechtigt sein, weil die Klage noch innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingebracht wurde. Soweit das Schmerzengeldbegehren aus dem Folgeunfall vom 6.8.1980 abgeleitet wird, sei der Verjährungseinwand deswegen nicht berechtigt, weil in diesem Fall mit dem Schadenseintritt eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann. Für den vom Kläger wegen verspäteten Berufseintrittes global geltend gemachten Verdienstentgang von S 12.000 mangle es an entsprechendem Vorbringen. Hinsichtlich des für das Jahr 1982 beantragten Verdienstentganges stehe derzeit nicht fest, wieweit die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf sein eigenes Verhalten und wieweit diese Beeinträchtigung nur auf die Schwächung seines Beines infolge des Unfalles vom 28.2.1979 zurückzuführen ist. Dies werde im zweiten Rechtsgang zu klären sein.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen und Rekurse sowohl des Klägers als auch der Beklagten. Der Kläger macht die Revisionsgründe nach § 503 Abs.1 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß ihm der gesamte Klagebetrag von S 220.416,-- s.A. zugesprochen werde. Im Rekurs beantragt er die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung im Sinne eines Zuspruches des Betrages von S 40.854,-- s. A. Die Beklagten machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde. Bei Behandlung des Aufhebungsbeschlusses möge dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufgetragen werden. In der Revisions- und Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Beklagten begehren, die Revision des Klägers zurückzuweisen bzw. seinen Rechtsmitteln nicht Folge geben zu wollen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger mit Revision den Zuspruch von S 40.854,-- s.A. anstrebt, ist dieses Rechtsmittel insoweit unzulässig, weil dagegen nur - der ohnedies erhobene - Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes statthaft ist.

1.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger macht zunächst eine angebliche Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und das Vorliegen von Aktenwidrigkeit geltend. Diese Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs.3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen und nur in Ausnahmsfällen, bei nicht vorhersehbaren bzw. neuen Schmerzen, ergänzt werden kann. Das Berufungsgericht hat sich jedoch im Rahmen der ständigen Judikatur gehalten. Danach stellt das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine globale Beurteilung möglich ist (ZVR 1970/77; 8 Ob 34/79; 8 Ob 221/80; 8 Ob 140/83; 8 Ob 11/85 ua). Der Revisionswerber übersieht im konkreten Fall, daß er seinen im früheren Verfahren geltend gemachten Schmerzengeldanspruch von S 45.000,-- abzüglich des bereits bezahlten Betrages von S 15.000,-- mit Teilanerkenntnisurteil zur Gänze zuerkannt erhielt. Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger zunächst neuerlich einen Globalbetrag für die seinerzeit erlittenen und später auch für die neuerlich erduldeten Schmerzen geltend; schließlich stellte er klar, daß im letztlich relevanten Klagebegehren S 88.000,-- für die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Verletzungen vom 28.2.1979 enthalten sind, S 17.500,-- für zusätzliche Schmerzen aus diesem ersten Unfall geltend gemacht und für den Unfall vom 6.8.1980

S 62.000,-- angesprochen werden. Zutreffend nahm das Berufungsgericht daher nur mehr auf die beiden letzteren Ersatzposten Bedacht und lehnte eine weitere Befassung mit den bereits im früheren Verfahren geltend gemachten und damals schon überschaubaren Schmerzen ab (vgl. auch ZVR 1974/116; 2 Ob 69/75; 8 Ob 144/77 ua).

2.) Zum Rekurs des Klägers:

Der Kläger wendet sich mit umfangreichen Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht dem Erstgericht bei der Beurteilung des für das Jahr 1982 geltend gemachten Verdienstentganges die Klärung seines Mitverschuldens bei der Verletzung vom 6.8.1980 im zweiten Rechtsgang auftrug. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 41/72 und ZVR 1962/16 aussprach, haftet der Schädiger auch für eine zweite Verletzung am Körper, die durch die erste ausgelöst wurde. Voraussetzung hiefür ist die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers auch für den zweiten Unfall. Diese wurde im vorliegenden Fall für sämtliche schwere Verletzungen des Klägers mit Ausnahme von unbedeutenden Prellungen und Hautabschürfungen, bejaht. Es fehlen aber genaue Feststellungen darüber, wie es zum zweiten Unfall kam. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger sein Moped nicht zum Stehen bringen konnte, lassen sich keine verläßlichen Rückschlüsse dahin ziehen, ob dies auf eine unvorsichtige Fahrweise des Klägers zurückzuführen war oder nicht. Die Klarstellung in diesem Belang ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - relevant, weil erst dann verläßlich beurteilt werden kann, in welchem Umfang dem Kläger der für das Jahr 1982 angesprochene Verdienstentgang zu ersetzen ist. Auf die vom Berufungsgericht weiter behandelte Frage, inwieweit sich die nicht auf den ersten Unfall zurückzuführenden Prellungen und Hautabschürfungen des zweiten Unfalles auf den Verdienstentgang des Klägers auswirken könnten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil nach den bisherigen Feststellungen kein Anlaß besteht, den geltend gemachten Verdienstentgang auf diese im Vergleich zu den übrigen schweren Verletzungen unbedeutenden Blessuren des Klägers zurückzuführen.

Die Feststellungen des Erstgerichtes darüber, wie sich der zweite Unfall vom 6.8.1980 ereignete, sind bisher äußerst summarisch geblieben. Es werden daher möglicherweise neu anzubietende Beweise und allenfalls sogar ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich sein. Richtig verwies daher das Berufungsgericht darauf, daß die Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht mit geringeren Kosten verbunden sein dürfte als Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht selbst erfordern, weil sich die Vorbereitung und Durchführung umfangreicherer Beweisaufnahmen in erster Instanz in der Regel rascher und billiger bewerkstelligen lassen als vor dem Berufungssenat.

Den Rechtsmitteln des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.

3.) Zur Revision der Beklagten:

Zur übersichtlichen Gestaltung der hier zu behandelnen Fragen ist klarzustellen, daß die Beklagten einerseits den Zuspruch von S 17.500,-- an Schmerzengeld für im Vorprozeß nicht vorhersehbare, auf den Unfall vom 28.2.1979 zurückzuführende Schmerzen bekämpfen und andererseits auch das für den zweiten Unfall vom 6.8.1980 zuerkannte Schmerzengeld von S 62.000,-- in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine ergänzende Ausmessung des Schmerzengeldes in Ausnahmsfällen dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozeß weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten (ZVR 1985/48 ua; vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 169). Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Zuspruches von S 17.500,-- an Schmerzengeld für die Folgen des Unfalles vom 28.2.1979 vor, weil es sich hiebei um die Abgeltung von Schmerzen handelt, die im Ausmaß von 4 Tagen mittleren und 15 Tagen leichten Schmerzen (S.11 des Berufungsurteiles) gegenüber dem Vorprozeß nicht vorhersehbar waren. Gegen die neuerliche Ausmessung mit S 17.500,-- durch das Berufungsgericht bestehen daher weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.

Anders verhält es sich mit dem Schmerzengeld von S 62.000,--, das für die beim zweiten Unfall vom 6.8.1980 erlittenen Schmerzen zugesprochen wurde. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers ausgeführt wurde, fehlen genaue Feststellungen darüber, wie sich dieser Unfall vom 6.8.1980 ereignete. Fest stehen lediglich - von den hier unmaßgeblichen Prellungen und Hautabschürfungen abgesehen - die schwere Verletzung des Klägers durch den erlittenen Beinbruch, dessen Nagelung und die damit verbundenen Folgen und Schmerzen. Dafür waren aber sowohl der Unfall vom 28.2.1979 als auch jener vom 6.8.1980 kausal. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentganges für das Jahr 1982 ausgeführt und vom Berufungsgericht in jenem Zusammenhang auch richtig erkannt wurde, kommt es daher für die endgültige Ausmessung des Schmerzengeldes der Unbilden des zweiten Unfalles auch darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Kläger daran ein Mitverschulden trifft (vgl. Reischauer in Rummel § 1304, Rdz 2). Dies wurde insofern ausdrücklich eingewendet, als die Beklagten vorbrachten, daß der Kläger den Unfall vom 6.8.1980 selbst verschuldet hat (AS 47). Solange aber nicht geklärt wurde, wie der Unfall vom 6.8.1980 erfolgte, können diese Fragen abschließend nicht beurteilt werden.

4.) Zum Rekurs der Beklagten:

Die Beklagten vermögen mit ihren diesbezüglich summarisch gehaltenen Ausführungen keine Umstände aufzuzeigen, die die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Verdienstentgangsbegehren des Klägers für das Jahr 1982 in Frage stellen. Diesbezüglich ist daher auf die im wesentlichen zutreffende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz und die dazu unter Punkt 2) oben dargestellten Erwägungen zu verweisen.

Zusammenfassend war somit der Revision des Klägers und den Rekursen beider Teile nicht Folge zu geben und die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit zu bestätigen. Der Revision der Beklagten war jedoch teilweise Folge zu geben und die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Zuspruch eines Betrages von S 62.000,-- wie im Spruch aufzuheben.

Die Kostenaussprüche beruhen auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 bzw. auf § 52 Abs.1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte