OGH 8Ob570/84 (RS0037467)

OGH8Ob570/848.11.1984

Rechtssatz

Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung.

Normen

ZPO §226 IIA3

8 Ob 570/84OGH08.11.1984
8 Ob 635/85OGH03.04.1986

Auch

2 Ob 29/99zOGH25.02.1999

Auch

2 Ob 311/01aOGH06.12.2001

Vgl auch

4 Ob 93/09vOGH08.09.2009

Beisatz: Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsgestaltung geltend gemacht. Ein solcher ist als Folge der Privatautonomie naturgemäß untrennbar mit der Stellung als Vertragspartei verbunden, weshalb eine Klage auf Vertragsaufhebung nur von einer Vertragspartei erhoben werden kann. (T1)

9 ObA 100/13sOGH27.08.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00570_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)