Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden Kläger genannt) und die Beklagte und Widerklagende (im folgenden Beklagte genannt) haben am 7.2.1986 die für sie beide erste Ehe geschlossen. Ehepakte wurden nicht errichtet. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war in Dornbirn. Ihrer Ehe entstammt der am 18.7.1986 geborene Sohn Simon. Dieses Kind befindet sich bei der Beklagten.
Der Kläger begehrte mit der am 18.2.1988 eingebrachten, auf die §§ 47 und 49 EheG gestützten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und brachte aus den gleichen Gründen am 29.2.1988 eine Widerklage ein, mit der sie die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers begehrte. Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden beider Teile, wobei es das überwiegende Verschulden des Klägers am Scheitern der Ehe feststellte. Hiebei traf es im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Streitteile wohnten schon etwa ein Jahr lang vor der Eheschließung miteinander in einer aus Küche und 2 Zimmern bestehenden Mietwohnung im Erdgeschoß des Hauses Hatlerstraße 71a in Dornbirn. Differenzen zwischen ihnen gab es schon vor der Eheschließung. Schon damals mußte die Beklagte wegen schwerer Depressionen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen; entgegen dem Rat ihres Arztes heiratete sie dann den Kläger doch.
Der Kläger arbeitet seit mehreren Jahren als Kraftfahrer bei der Firma Hubert H*** und erzielte dort zum Jahresende 1987 unter Einbeziehung aller Zulagen und Beihilfen einen durchschnittlichen Nettolohn von annähernd S 25.000 pro Monat.
Die Beklagte war zuerst ebenfalls voll berufstätig (Fotolaborantin). Nach der Geburt ihres Kindes am 18.7.1986 bezog sie Karenzgeld. Ab Mai 1987 arbeitete sie bei Foto W*** jeweils von 3.30 bis 6.30 Uhr, zu einer Zeit also, zu der der Kläger noch zu Hause beim Kind sein konnte. Pro Monat erzielte sie zuletzt etwa S 3.500 netto.
Über Drängen des Klägers führte die Beklagte im Jahre 1986 ein Haushaltsbuch, in das beide Teile ihre täglichen Auslagen eintrugen; im Jahre 1987 führte sie dieses nicht mehr weiter. Für die Ehewohnung (Miete und allgemeine Betriebskosten) waren monatlich S 5.400 zu bezahlen. Im Durchschnitt hatte die Beklagte für den Einkauf der Lebensmittel, Waschmittel und dergleichen zwischen S 4.000 und S 5.000 pro Monat zur Verfügung; größere Einkäufe wurden zusätzlich bezahlt. Aus den vorhandenen Lohnbezügen wurden aber auch Einzahlungen für Bausparverträge vorgenommen. Wiederholt ist es vorgekommen, daß für lebensnotwendige Dinge kein Geld mehr vorhanden war, sodaß die Beklagte ihre Verwandtschaft um Geld oder Lebensmittel betteln mußte. Die Beklagte sah sich denn auch schon vor Ablauf des Karenzjahres genötigt, wieder eine Teilbeschäftigung bei der Firma Foto W*** anzunehmen. Sie hat aber auch selbst eine Möglichkeit gesucht, dadurch wieder mehr unter die Leute zu kommen.
Ernste Schwierigkeiten in der Ehe der Parteien haben sich ergeben, weil die Parteien nur sehr wenig Freizeit miteinander verbrachten. Der Kläger machte nicht nur Überstunden in seinem Betrieb, sondern übernahm in seiner Freizeit (vor allem am Wochenendee auch noch für andere Leute Arbeiten, so etwa Holzarbeiten im Firstgebiet. Die Beklagte bat ihn wiederholt, mehr Zeit bei seiner Familie zu verbringen; dies hat ihn nicht zu einer Änderung veranlaßt; er lachte seine Frau nur aus.
Wenn es zwischen den Streitteilen zu Differenzen kam, verwendeten beide Teile grobe Schimpfworte. Der Kläger beschimpfte seine Frau mit dumme Hure, Drecksau, Arschloch, nüntiges Wieb usw. Er warf ihr vor, sie verhure ihm nur das Geld und gab ihr zu verstehen, daß sie zu nichts zu gebrauchen sei, daß sie zu blöd und zu allem zu faul sei. Er zeigte für sie keinerlei Verständnis und ging nicht auf ihre Situation ein; sie hatte eine schwierige Schwangerschaft und ab 1987 Unterleibsbeschwerden. Darauf nahm er keinerlei Rücksicht. Er lief auch etwa in dreckiger Arbeitskleidung (Klärgrubenentleerung und dergleichen) samt Stiefeln in der Wohnung herum und legte sich in diesem Aufzug sogar noch ins Bett; dadurch machte er mehr Unordhung und Dreck als notwendig und verschaffte der Beklagten absichtlich Arbeit im Haushalt.
Die Beklagte reagierte bei Differenzen ebenfalls mit Schimpfworten; sie sagte etwa, er habe Hände wie Klodeckel, empfing ihn mit Worten wie "bist zu noch nicht verreckt?" und erklärte, ein Sandler wäre ihr lieber als der Kläger.
Im Mai 1986, als die Beklagte im 7. Monat schwanger war, brachte sie einmal den gemeinsamen PKW in die Reparaturwerkstätte, wo sie der Kläger mit seinem Motorrad abholen sollte; weil er aber später als vereinbart kam, schimpfte sie mit ihm. Der Kläger setzte daraufhin wutentbrannt sein Motorrad in Gang, ohne sich zuvor zu überzeugen, ob die Beklagte bereits auf dem Rücksitz Platz genommen hatte; dadurch wurde sie ein Stück weit mitgeschleift, bis der Kläger bei der nächsten Kreuzung wieder zum Stehen kam und sie dort auf sein Motorrad aufhob. Bei dieser Gelegenheit erlitt die Beklagte Blutunterlaufungen am Körper.
Mehrfach wurde deisKläger bei häuslichen Auseinandersetzungen gegen seien Frau auch tätlich oder versetzte ihr einen Stoß, sodaß sie hinfiel. Dies hatte wiederholt auch sichtbare Verletzungen bei der Beklagten zur Folge, sodaß auch andere Leute Blutunterlaufungen, geschwollene Lippen und dergleichen bei der Beklagten gesehen haben. Als die Klägerin im 8. Monat schwanger war, trat er ihr einmal mit Holzschuhen gegen den Bauch und gegen das Gesicht, nachdem er sie zuvor zu Boden geschlagen hatte. Die Beklagte war damals vorübergehend bewußtlos.
Während der Schwangerschaft traktierte der Kläger seine Frau wiederholt mit Äußerungen wie das Kind gehöre nicht ihm, er wolle kein Kind haben, er müsse zuerst ein Haus bauen, er schlage sie so lange, bis das Kind abgehe, der Krüppel werde schon bald einmal hin sein.
Auch nach der Geburt des Kindes behauptete der Kläger, das Kind stamme nicht von ihm, bis er dann von Bekannten auf die Ähnlichkeit des Kindes mit dem väterlichen Großvater hingewiesen wurde. Während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus nach ihrer Entbindung besuchte der Kläger seine Frau lediglich ein einzigesmal und dies nur, weil er ihr eine Tragtasche bringen mußte.
Mehrfach äußerte der Kläger nach der Eheschließung vor dritten Personen, daß er eigentlich gar nicht die Beklagte heiraten haben wollen, sondern deren Schwester Helga. Bald nach der Geburt des gemeinsamen Kindes sagte der Kläger einmal, es wäre besser gewesen, wenn er seine Frau mit dem Kind gleich erschlagen hätte. Der Beklagten warf er vor, sie gehe nur huren anstatt zu arbeiten und erklärte, sie sei "nersch" und gehöre in die Valduna. Daß die Beklagte die berufliche Tätigkeit des Klägers abgewertet hätte, hielt das Erstgericht für nicht erwiesen. Sie hat zwar seine Hände mit Klodeckeln verglichen und ihm auch wiederholt gesagt, daß er stinke. Dazu war aber immer wieder berechtigter Anlaß vorhanden. Die Beklagte half ihrerseits dem Kläger mehrfach am Wochenende, wenn dieser Überstunden machte und etwa Fahrzeuge wusch. Das Erstgericht vermochte auch keine Feststellungen darüber zu treffen, daß sich die Beklagte Zärtlichkeiten und geschlechtlichen Beziehungen ihres Mannes verschlossen hätte. Im übrigen hat das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seiner schmutzigen Arbeitskleidung sowie seine wörtlichen und tätlichen Entgleisungen gegenüber seiner Frau sicher des öfteren nicht die geeignete Atmosphäre geschaffen, welche die Beklagte zu den vom Kläger erwarteten Intimitäten veranlaßt hätte.
Das Erstgericht konnte auch keine Feststellungen in der Richtung treffen, daß die Beklagte Streit vom Zaun gebrochen und Auseinandersetzungen provoziert hätte. Sie stellte lediglich den Kläger zur Rede, wenn er in der schmutzigen Arbeitskleidung unnotwendigen Dreck in die Wohnung brachte. Weiters machte sie ihm Vorwürfe, wenn er ihrer Meinung nach zu wenig bei seiner Familie geblieben ist. In beiden Richtungen waren ihre Vorwürfe berechtigt. Im Frühsommer 1987 besuchte die Beklagte zusammen mit Marion W*** (welche mit ihrer Familie im selben Haus wie die Streitteile wohnt) ein Zeltfest in Fraxern, wo am Abend getanzt wurde. Der Kläger war über diesen Ausgang der Beklagten informiert und blieb unter dessen zu Hause beim Kind. Die beiden Frauen unterhielten sich dort mit verschiedenen Burschen. Als die Beklagte gerade mit einem unbekannten Burschen beisammenstand und sich die beiden dann auch küßten, wurde sie von dem ihr bekannten Markus B*** mit den Worten zur Rede gestellt, sie habe doch Mann und Kind zu Hause. Erst in den Morgenstunden kehrten Marion W*** und die Beklagte nach Hause zurück.
An einem Abend im Herbst 1987 besuchte die Beklagte das Mühlebacher Weinfest, wiederum zusammen mit Marion W***. Dort lernte sie auch den 29 Jahre alten verheirateten Hubert W*** aus Hohenems näher kennen, welcher öfters die Familie W*** besucht, zumal er der Taufpate des Kindes der Ehegatten W*** ist. Es wurde ziemlich viel getrunken, gesungen und geschunkelt. W*** und die neben ihm sitzende Beklagte umarmten und küßten sich dabei zeitweise und gingen miteinander "Händchenhaltend" im Festzelt herum. Während die Ehegatten W*** etwas früher nach Hause gingen, verließen die Beklagte und Hubert W*** erst etwas später das Festgelände. Daß Hubert W*** damals noch in die Wohnung der Beklagten mitgegangen wäre oder dort sogar übernachtet hätte, ist nicht erwiesen.
Wenige Wochen später rief die Beklagte Hubert W*** einmal an und fragte ihn, ob er mit ihr zusammen einmal fortgehe, sie komme sonst nie von zu Hause weg, ihr Mann gehe immer allein aus und lasse sie zu Hause. W*** holte sie daraufhin ab und besuchte mit ihr das Gasthaus L*** in Hohenems. Anschließend nahm er die Beklagte sogar noch in seine Wohnung mit, wo Frau W*** aber die Beklagte zum sofortigen Verschwinden aufforderte. Daß es an diesem Abend zwischen W*** und der Beklagten zu Zärtlichkeiten oder sexuellen Handlungen gekommen wäre, ist nicht erwiesen.
Dasselbe betrifft auch ein weiteres Zusammentreffen zwischen den beiden im Spätherbst 1987, als sie miteinander nach Fraxern fuhren und dort in einem Gasthaus zum Pizza-Essen einkehrten.
Darüberhinaus trafen sich die Beklagte und Hubert W*** hin und wieder auch in der Wohnung W***, wenn die Beklagte etwa bei ihrer Freundin Marion W*** auf Besuch war und Hubert W*** bei der Familie W*** zukehrte; letzteres kam bis zu zweimal pro Woche vor.
Die Beklagte und Hubert W*** fanden bei den erwähnten Anlässen Gefallen aneinander; sie erzählten sich gegenseitig von ihrem Eheleben; W*** erwähnte, daß er unter Depressionen leide und dem Alkohol verfallen sei. Die Beklagte hatte dabei den Eindruck, daß jeder den anderen versteht, weil sie ebenfalls unter Depressionen litt. Es ist auch vorgekommen, daß sie sich an W*** anlehnte, um sich auszuweinen, wenn sie sich einmal besonders schlecht fühlte. Bei solchen Gelegenheiten kam es zwischen ihnen auch zu Umarmungen und Küssen.
Bei einem zufälligen Zusammentreffen mit W*** in der Wohnung W*** kam es dort während der Woche ohne besonderen Anlaß zu einem kleinen Fest; als die Beklagte dann etwas nach Mitternacht in die eigene Wohnung zurückkehren wollte, hatte der Kläger diese abgesperrt und den Schlüssel innen stecken gelassen. Die Beklagte kehrte daher in die Wohnung W*** zurück, wo sie sich noch etwas niederlegte, bevor sie sich um 3.00 Uhr herrichtete, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Etwa zu dieser Zeit läutete der Kläger auch an der Wohnungstüre W***. Daß es in dieser Nacht zwischen ihr und W*** zu irgendwelchen ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen gekommen wäre, ist nicht erwiesen.
Vor Weihnachten 1987 besuchte die Beklagte mit verschiedenen Mitarbeitern von Foto W*** nach einer Weihnachtsfeier dieses Betriebes noch das Cafe C***. Die Beklagte und die übrigen "W***-Leute" hielten sich mehrere Stunden lang an der Bar auf, die Beklagte tanzte auch einigemale. Zeitweise stand sie bei ihrem Arbeitskollegen Peter M*** und tanzte auch mit diesem; sie unterhielt sich aber auch mit anderen Besuchern. Peter M*** gab sie an diesem Abend einige Küsse, mit einem anderen (unbekannten) Burschen hat sie durch einige Zeit hindurch "richtiggehend herumgeschmust".
Der Kläger war damals nicht zugegen. Er hat dies bald darauf von einer der genannten Personen erfahren.
Daß es zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitskollegen Peter M*** darüberhinaus irgendwelche näheren Kontakte, insbesondere aber sexuelle Beziehungen gegeben hätte, ist nicht erwiesen. Schon wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten haben sich die Beiden am Arbeitsplatz eher selten gesehen.
Differenzen gab es zwischen den Parteien auch zu Silvester 1987/88. Der Kläger wollte zuerst mit Kollegen in den Bregenzerwald fahren, um dort zu feiern. Die Beklagte ließ sich daraufhin von der Familie W*** einladen, den Abend bei ihr zu verbringen. Schließlich fuhr der Kläger dann aber doch nicht in den Bregenzerwald und verlangte von seiner Frau, daß auch sie zu Hause bleibe. Weil Letztere damit nicht einverstanden war und weil der Kläger von seiner Frau außerdem deren Autoschlüssel verlangte, kam es zwischen ihnen zum lautstarken Streit, in dessen Verlauf der Kläger ihr mit seinem Fuß einen Tritt versetzte. Sie erlitt dadurch an den beiden Oberschenkeln Hämatomschwellungen, wie vom Arzt einige Tage später festgestellt wurde.
Die Beklagte feierte dann zusammen mit den Ehegatten W*** sowie dem ebenfalls dort (ohne seine Frau Doris) anwesenden Hubert W*** Silvester und kehrte um etwa 1.30 Uhr in die eigene Wohnung zurück.
Der Kläger verbrachte diese Silvesternacht ebenfalls nicht zu Hause.
Daß die Beklagte am Abend öfters allein ausgegangen und meist erst spät nachts nach Hause gekommen wäre, ist nicht erwiesen. Im Jahre 1987 ging sie etwa sechsmal ohne den Kläger aus, wobei diese Termine oben angeführt sind; meistens war dies mit dem Kläger abgesprochen; dieser blieb währenddessen beim Kind; dies betrifft natürlich nicht die erwähnten Ausflüge mit Hubert W***. Der Mietvertrag betreffend die Ehewohnung endete mit 31.1.1988. Obwohl eine Verlängerung keinesfalls ausgeschlossen war, sah sich der Kläger Ende 1987 wegen der relativ hohen Kosten um eine andere Unterkunft für seine Familie um. Er hatte schließlich zwei ältere, außen jedoch jeweils renovierte Häuser vorgesehen: Beim einen handelte es sich um das Haus Im Winkel Nr 12 in Dornbirn-Mühlebach, welches noch ein Fallklosett aufwies und weder Bad noch Dusche hatte; ein Umbau war zwar vorgesehen, die Kosten hätte der Kläger zur Hälfte tragen müssen; als Heizung waren ein Kachelofen sowie ein Zusatzherd vorhanden.
Das andere Haus lag in Bildstein, Unterdorf Nr 90. Der Kläger sah sich dieses nie innen an und sprach auch nicht mit dem Besitzer. Die Beklagte hatte mit ihm zusammen zuvor nämlich das Haus Im Winkel Nr 12 von außen besichtigt und dazu erklärt, sie bleibe auf alle Fälle in der bisherigen Wohnung.
Gerade wegen dieses Themas ergaben sich zusätzliche Differenzen zwischen den Parteien, welche schließlich dazu führten, daß der Kläger - ohne zusätzlichen vorausgegangenen Anlaß - am 12.1.1988 aus der Ehewohnung auszog und seine Zahlungen an den Vermieter Otmar P*** einstellte. Seither ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst. Die letzten geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien hatte es etwa im Oktober 1987 gegeben.
Daß die Beklagte den Kläger zum Verlassen der Ehewohnung aufgefordert hätte, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an; es wird auch vom Kläger nicht ernstlich behauptet. Es stellte vielmehr fest, daß die Beklagte ihren Mann noch nach seinem Auszug zur Rückkehr eingeladen hat. Die Aufgabe dieses Mietverhältnisses war aus finanziellen Gründen nicht notwendig. Schließlich hatte der Kläger gerade erst im Herbst 1987 - neben dem bereits vorhandenen PKW Fiat - einen weiteren, "nicht gerade billigen PKW" (einen gebrauchten Audi Quatro) sowie verschiedenes Zubehör gekauft, obwohl dazu keine dringende Notwendigkeit bestand. Daneben hatte er außerdem noch ein schweres Motorrad zur Verfügung. In seiner Freizeit fuhr der Kläger - sofern er nicht Überstunden machte oder irgendwelchen Nebenbeschäftigungen nachging - mit Vorliebe auf seinen Fahrzeugen durch die Gegend.
Nach dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung mußte die Beklagte kurzfristig ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung bei Foto W*** aufgeben, weil sie niemanden mehr hatte, der auf das Kind während ihrer berufsbedingten Abwesenheit aufpaßte. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes sowie zur Deckung der anfallenden Mietkosten wandte sie sich daher am 19.1.1988 an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wegen des Bezuges von Sozialhilfe. In der Folge erhielt sie von dort folgende Zahlungen: Für Februar und März 1988 je S 10.166, für April 1988 S 7.816, für Mai und Juni 1988 je S 6.616 und ab Juli 1988 je S 3.350 inklusive Familienbeihilfe je Monat. Vom Kläger erhielt sie für sich und das Kind im Februar 1988 S 4.900 und in den folgen Monaten jeweils S 5.000.
Mit einstweiliger Verfügung vom 19.5.1988 wurde der Unterhalt der Beklagten rückwirkend ab 29.2.1989 mit monatlich S 5.000 bestimmt, mit Beschluß vom 1.4.1988 der Unterhalt für das gemeinsame Kind Simon mit monatlich S 3.000.
Ende Juli 1988 übersiedelte die Beklagte mit dem Kind aus der bisherigen Ehewohnung in die unmittelbar darübergelegene Wohnung der Elisabeth A*** im selben Haus.
Am Faschingdienstag 1988 fand nach einem Faschingsumzug ein Kehraus in der Turnhalle Hatlerdorf statt, den auch die Beklagte besuchte. Sie traf dort auch Helmut F***, den Taufpaten ihres Sohnes Simon. F*** hielt sich bei dieser Veranstaltung zusammen mit seiner Freundin und verschiedenen anderen Bekannten auf. Daß es an diesem Abend zwischen F*** und der Beklagten zu irgendwelchen näheren Kontakten gekommen wäre, ist nicht erwiesen.
Nach dem 12.1.1988 traf sich die Beklagte wiederholt mit Hubert W***; Letzterer besuchte sie seither mehrfach in ihrer Wohnung. Da dieser sein Auto bzw. Motorrad immer wieder beim Haus Hatlerstraße 71a abstellte (wobei er zum Teil die Familie W*** und zum Teil die Beklagte besuchte), nahm der Kläger dies zum Anlaß, die Beklagte in ihrer Wohnung zu beobachten. Solange sie in der Erdgeschoßwohnung lebte, war ihm dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich, indem er nachts auf den Balkon stieg und von dort aus durch die Jalousien spähte. Aber selbst als sie in die darüberliegende Wohnung im ersten Stock übersiedelt war, kletterte er an der Hausmauer auf den dortigen Balkon hinauf, um seine Frau beobachten zu können. Seine Beobachtungen hielt er ab 21.2.1988 bis 31.12.1988 in einem entsprechenden Heft schriftlich fest. Darüberhinaus hatte er auch eine Kamera zur Verfügung und fotografierte die Beklagte und deren Freund Hubert W*** sowie dessen Fahrzeuge mehrfach. Am 14.7.1988 beauftragte der Kläger auch das Detektivbüro B*** mit einer Observierung der Beklagten, welche mit Unterbrechungen bis 9.9.1988 vorgenommen wurde. Vom Detektiv konnte die Beklagte zusammen mit Hubert W*** spät abends vor dem Haus Hatlerstraße 71a beobachtet werden.
Am Abend des 13.2.1988 (Faschingsamstag) kam Hubert W*** zur Beklagten in deren Wohnung: Letztere hatte die Doppelcouch im Wohnzimmer bereits als Bett hergerichtet. W*** war bei seinem Eintreffen schon alkoholisiert, die Beklagte gab ihm noch etwas zu trinken. Auf der Doppelcouch sitzend und liegend sahen sie eine Zeitlang fern und küßten sich dabei auch; die Beklagte trug hiebei zeitweise einen Morgenmantel, zeitweise war sie nackt; mitunter schlief W*** ein. Daß es bei dieser Gelegenheit auch zu sonstigen geschlechtlichen Kontakten gekommen wäre, ist nicht erwiesen. In den nächsten Monaten trafen sich Hubert W*** und die Beklagte noch öfters, im Durchschnitt etwa 5 bis 6mal pro Monat: zum Teil wie bisher in der Wohnung der Ehegatten W***; zum Teil kam W*** am Abend zur Beklagten in deren Wohnung auf Besuch und schlief auch manchmal dort. Solche Besuche gab es bis zuletzt. Im Sommer 1988 besuchte die Beklagte mit ihrem Kind die Seilziehmeisterschaften in Rankweil, bei denen sich auch der Kläger beteiligte. Da Letzterer die Gelegenheit wahrnehmen wollte, um sein Kind wieder einmal zu sehen, setzte er sich in Richtung zur Beklagten in Bewegung. Diese rannte mit dem Kind davon, wurde vom Kläger jedoch eingeholt. Obwohl ihr der Beklagte nichts zuleide tat und zu ihr nur sagte, sie solle nicht so blöd tun, schrie die Beklagte laut um Hilfe, sodaß andere Leute darauf aufmerksam wurden. Daraufhin entfernte sich der Kläger wieder, ohne die Beklagte zu bedrohen oder zu beschimpfen.
Die Beklagte leidet seit 1985 immer wieder an einer entzündlichen Adnexion im Unterleib und war aufgrund dessen auch wiederholt in ärztlicher Behandlung. Es kam immer wieder vor, daß ihr Eiter und Blut aus der Scheide herausflossen; schon deswegen hatte sie zeitweise keine Lust, mit einem Mann intim zu werden. Vom 24.9. bis 10.10.1988 befand sie sich deswegen im Krankenhaus Dornbirn in stationärer Behandlung; anschließend mußte sie noch bis Ende Oktober 1988 zur Nachbehandlung in die dortige Ambulanz. Obwohl sie im Februar 1989 neuerlich vier Tage im LKH Feldkirch war, konnte ihr Leiden bisher noch nicht behoben werden.
Während des erwähnten Aufenthaltes im Krankenhaus Dornbirn lernte sie durch ihre Bekannte Lieselotte R*** den 21 Jahre alten Norbert A*** aus Hohenems kennen. In gleicher Weise, wie Hubert W*** sein Fahrzeug beim Hause Hatlerstraße 71a abstellte, um angeblich vorwiegend die Familie W*** zu besuchen, stellte auch Norbert A*** seinen PKW dort ab, um seine im Nachbarblock Hatlerstraße 71b wohnhafte Freundin Bettina S*** gelegentlich aufzusuchen. Zumindest zweimal war Norbert A*** nach dem 10.10.1988 zusammen mit Lieselotte R*** und einem weiteren ehemaligen Patienten bei der Beklagten in deren Wohnung auf Besuch. Am Abend des 12.10.1988 besuchte Norbert A*** die Beklagte allein. Sie wurden vom Kläger zumindest ab 21.45 Uhr vom Balkon aus beobachtet. Gegen Mitternacht holte Letzterer dann auch noch seinen Arbeitskollegen Reinhard G*** herbei. Als dann bald darauf im Wohnzimmer der Beklagten das Licht eingeschaltet wurde, konnten beide vom Balkon aus durch die Jalousien sehen, daß die Beklagte und Norbert A*** auf der als Bett zurechtgemachten Doppelcouch lagen und dem Fernsehen zuschauten. Die beiden waren halbzudeckt, die Oberkörper jedenfalls aber nackt; A*** hatte seinen Arm um den Rücken der Beklagten gelegt. Etwa eine Viertelstunde später stiegen G*** und der Kläger wieder hinunter und blieben dort bis gegen 2.00 Uhr. Bis dahin verließ Norbert A*** die Wohnung der Beklagten jedenfalls nicht.
Die Ehe ist unheilbar zerrüttet.
Das Berufungsgericht gab den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen beider Teile nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht meinte es, der Kläger habe während der gesamten Dauer der Ehe bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht im erforderlichen Maße auf die Beklagte und das gemeinsame Kind Rücksicht genommen. Er habe sich ihr gegenüber lieblos und "stur" verhalten, sie wiederholt gröblichst beschimpft, geschlagen, mißhandelt und verletzt. Trotz der Vorhaltungen der Beklagten habe er sich in seiner Freizeit kaum seiner Familie gewidmet. Er habe auch nicht im ausreichenden Maß zum Unterhalt der Familie beigetragen. Der Kläger habe durch sein Verhalten die wesentliche Grundlage für das Scheitern der Ehe geschaffen, ohne daß ihm das Verhalten der Beklagten von vorneherein Anlaß dafür geboten hätte. Er habe damit schwerwiegende Eheverfehlungen im Sinn des § 49 EheG zu verantworten, die im wesentlichen die Grundlage für das Scheitern und damit die unheilbare Zerrüttung der Ehe waren, aber auch Mitursache für die der Beklagten zur Last liegenden Eheverfehlungen. Durch seinen Auszug aus der Ehewohnung und die dadurch bedingte einseitige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er den entscheidenden Beitrag zur endgültigen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet.
Das der Beklagten zur Last liegende Fehlverhalten sei im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers ihr gegenüber zu sehen. Dabei könne diesem Fehlverhalten bei der Abwägung des Verschuldens im Sinn des § 60 Abs. 2 EheG nicht das vom Kläger angenommene Gewicht beigemessen werden. Der Beklagten liege zur Last, daß sie sich im Frühsommer 1987 bei einem Zeltfest in Fraxern mit verschiedenen Burschen unterhielt, wobei sie einen unbekannten Burschen küßte. Ehewidrig sei auch, daß sie im Herbst 1987 Hubert W*** umarmte, küßte und mit ihm Händchen hielt, sich wenige Woche später mit ihm traf, zumindest zweimal mit ihm ausging und sich mit ihm auch hin und wieder in der Wohnung ihrer Freundin traf, wo sie sich an ihn anlehnte, um sich auszuweinen, wenn sie sich besonders schlecht fühlte, wobei es hiebei auch zu Umarmungen und Küssen kam. Weiters sei ihr vorzuwerfen, daß sie im Zuge einer Weihnachtsfeier im Jahr 1987 Peter M*** einige Küsse gab und mit einem anderen unbekannten Burschen "herumschmuste". Die auf Seiten des Klägers fehlende Liebe, Achtung, Verständnis und Vertrauen hätten zu einem Zuwendungsdefizit auf Seiten der Beklagten geführt. Mit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung am 12.1.1988 und seiner damit verbundenen Weigerung, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen und fortzusetzen, sei die Ehe endgültig gescheitert und damit als unheilbar zerrüttet anzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt komme den der Beklagten zur Last liegenden Eheverfehlungen, soweit sie nach dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung liegen, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dies betreffe im wesentlichen die an sich ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu Hubert W*** und Norbert A***.
Hiemit zeige sich, daß die dem Kläger zur Last liegenden schwerwiegenden Eheverfehlungen einerseits im wesentlichen die Ursache für das Scheitern der Ehe bildeten, andererseits letztlich zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Bei der Abwägung des Verschuldens der beiden Eheleute zeige sich somit in klarer und eindeutiger Weise ein überwiegendes Verschulden des Klägers. Der Kläger ficht das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache nur insoweit an, als es sein überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe feststellt und beantragt, es dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, das Verschulden der Beklagten überwiege; hilfsweise begehrt er es dahingehend abzuändern, daß die Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Streitteile geschieden werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger will das bis zu seinem Auszug aus der Ehewohnung und der damit eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe festgestellte ehewidrige Verhalten der Beklagten im Umgang mit anderen Männern gewichtiger gewertet wissen und wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die nach dem Auszug von der Beklagten gesetzten Eheverfehlungen (ehewidrige Kontakte zu Hubert W*** und Norbert A***) keine entscheidende Rolle spielten. Selbst wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerrüttungsgrad erreicht habe und ein Scheidungsverfahren bereits anhängig sei, bestehe ein Pflicht zur ehelichen Treue; auch wenn sich die Beklagte durch ihn schlecht behandelt gefühlt habe, habe ihr dies kein Recht zu ehewidrigem Verhalten gegeben; hätte sie sein Verhalten als so schlimm empfunden, wär es an ihr gelegen, eine Scheidung zu beantragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen bei der Verschuldensabwägung die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Im besonderen ist bei der Abwägung darauf abzustellen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat. Zu beachten ist weiters der Grad der Verwerflichkeit der Eheverfehlungen, wie weit die Eheverfehlungen einander bedingten, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren, wieweit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten eine Folge der bereits durch das Verschulden des anderen eingeleiteten Zerrüttung waren und welcher Ehegatte den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe leistete (EFSlg. 57.212 bis 57.217 uva; zuletzt 7 Ob 638, 639/89; 7 Ob 687, 688/89 und 3 Ob 564, 565/89). Dabei sind auch verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht (EFSlg. 57.225 f uva; zuletzt 4 Ob 595/88 und 7 Ob 719/88). Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des einen Ehegatten ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens hervorkommt (EFSlg. 57.229 bis 57.233 uva; zuletzt 8 Ob 669/88 und 5 Ob 547, 548/88). Eheverfehlungen nach der eingetretenen Zerrüttung der Ehe sind für die Verschuldensteilung nur dann noch von Bedeutung, wenn sie der andere Teil noch als ehezerrüttend empfinden konnte, wenn also eine Vertiefung der Zerrüttung der Ehe nicht ausgeschlossen werden kann. Im übrigen spielen Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Ehezerrüttung begangen wurden, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle; dies gilt selbst für einen Ehebruch oder das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe (EFSlg. 57.220 f uva; zuletzt 5 Ob 517/88 und 8 Ob 571/88).
Hält man sich diese Grundsätze vor Augen, so sind die Unterinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß zwar auch die Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, indem sie, auch als die Ehegemeinschaft noch nicht aufgelöst war, über das tolerierbare Maß hinausgehende Kontakte mit anderen Männern pflegte, daß diese aber in einem milderen Licht gesehen werden müssen, einerseits weil es sich um zum Teil eher harmlose Kontakte der noch sehr jungen Beklagten anläßlich von Festen handelte, andererseits weil sie an dem grob gefühl- und rücksichtslosen Verhalten des Klägers litt und durch diese Kontakte, insbesondere zu Hubert W***, Verständnis und Trost erhoffte.
Stellt man nun das grob rücksichtslos- und verständnislose Verhalten des Klägers, das die Zerrüttung der Ehe einleitete und durch seinen Auszug vollendete, den Verfehlungen der Beklagten gegenüber, so sind die Unterinstanzen zu Recht von einem überwiegenden Verschulden des Klägers ausgegangen. Dazu kommt, daß auch der Vorwurf des Berufungsgerichts insofern zutrifft, daß der Kläger seine Unterhaltspflicht vernachlässigte, indem er die Ehewohnung verließ und die Beklagte mit einem Kleinkind allein und nahezu mittellos zurückließ, weil diese infolge der mangelnden Aufsichtsmöglichkeit nunmehr auch ihre Teilzeitbeschäftigung aufgeben mußte und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Den nach dem Auszug des Klägers gepflogenen intensiveren Kontakten der Beklagten zu anderen Männern kommt - wie ausgeführt - keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil zu diesem Zeitpunkt die Ehe bereits total zerrüttet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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