OGH 8Ob537/93 (RS0075987)

OGH8Ob537/9317.6.1993

Rechtssatz

Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen.

Normen

UbG §28 Abs2

8 Ob 537/93OGH17.06.1993
1 Ob 600/92OGH20.04.1993

Auch

7 Ob 17/97vOGH29.01.1997

nur: Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. (T1)

6 Ob 48/06mOGH27.04.2006
1 Ob 70/08pOGH03.04.2008

Auch; nur T1

8 Ob 50/09zOGH19.05.2009

Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Ablebens eines Patienten während des Anstaltsaufenthalts. Auch in diesem Fall hat die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens der Beteiligten nicht im Verfahren nach dem UbG, sondern einem allfälligen Amtshaftungsverfahren bzw im (hinsichtlich des gewaltsamen Todes hier bereits eingeleiteten) Strafverfahren zu erfolgen. (T2)

3 Ob 222/09gOGH25.11.2009

Auch; nur T1

6 Ob 185/10iOGH17.12.2010

Vgl auch

7 Ob 237/11wOGH30.05.2012

Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T3); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0080OB00537_9300000_001

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