OGH 8Ob51/00h

OGH8Ob51/00h9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton U*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann in Pongau, gegen die beklagte Partei Dr. Günther S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,115.014,45 sA gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1999, GZ 6 R 220/99m-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich im vorliegenden Fall um die einzelfallbezogene Haftung eines Rechtsanwalts, dem in einem Zwischenurteil zur Last gelegt wird, im Vorprozess, in dem er den Kläger rechtsfreundlich vertreten hat, schuldhaft ein rechtzeitiges ergänzendes und klarstellendes Vorbringen unterlassen zu haben, das - wäre es rechtzeitig erstattet worden - jedenfalls nach dem Stand der damaligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem Zuspruch dem Grunde nach geführt hätte. Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann hierin im Hinblick auf die beiden Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess nicht erblickt werden.

Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens eines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht möglicher Weise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82 uva, zuletzt 3 Ob 30/97a).

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