Rechtssatz
Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Es bildet somit der auf Ersatz der Kosten beruflicher Umschulung gerichtete Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Auswendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.
2 Ob 35/87 | OGH | 14.06.1988 |
nur: Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen. (T1) |
2 Ob 11/88 | OGH | 30.08.1988 |
Veröff: VersRdSch 1989,157 = JBl 1989,46 |
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00043_8300000_001
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