Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte, die zunächst Psychologie studiert hatte und im Ausland war, arbeitete nach einem Bürokurs als Sekretärin, als sie sich im Jahr 2002 dann entschloss, sich im Rahmen des Einzelhandels selbständig zu machen. Sie erfuhr dabei vom Franchisesystem der Klägerin mit sogenannten CHF 1,00- Shops und schloss in weiterer Folge einen Franchisevertrag, in dem ihr die Klägerin gegen eine einmalige Gebühr die Geschäftsausstattung zur Verfügung stellte und auch im Folgenden die Erstellung des Sortiments sowie die Einkaufs- und Beschaffungsleistungen, wie Werbungen samt Beratungsleistungen übernahm. Maximal 20 % des Gesamtumsatzes konnte die Beklagte auch selbst zusammenstellen und unter gewissen Voraussetzungen von Drittanbietern beziehen. Im Übrigen sollte aber die Beklagte von der Klägerin auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildeten, und den jeweils gültigen Preislisten beliefert werden. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss auch ausgehändigt wurden, findet sich auch ein Aufrechnungsverbot, wonach die Beklagte Gegenforderungen nur dann aufrechnen kann, wenn sie schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind.
Ausdrücklich festgestellt wurde aber auch, dass nicht festgestellt werden kann, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Parteien neuerlich vereinbart wurden, und dass sie sich auch weder auf den Auftragsbestätigungen der Klägerin zu den einzelnen Bestellungen noch den Rechnungen der Klägerin über diese Warenlieferungen befinden.
Es kam dann zu verschiedenen Auseinandersetzungen insbesondere deshalb, weil die Klägerin entgegen den Zusagen einen weiteren CHF 1,00-Shop in der gleichen Stadt zuließ und es auch zu verschiedenen Lieferschwierigkeiten durch die Klägerin kam. Letztlich löste die Beklagte den Franchisevertrag auf und wendete verschiedene Schadenersatzansprüche bzw Rückerstattungsansprüche ein. Aus Warenlieferungen der Klägerin an die Beklagte sind noch EUR 7.595,11 sowie EUR 1.531,71 offen. Von den dagegen aufgerechneten und im Verfahren kompensando eingewendeten Forderungen der Beklagten ging das Berufungsgericht im Revisionsverfahren der Höhe nach unstrittig davon aus, dass diese Gegenforderungen hinsichtlich des Gewinnentgangs wegen Lieferschwierigkeiten im Ausmaß von EUR 1.000,--, hinsichtlich des Gewinnentgangs wegen Verletzung des Gebietsschutzes ebenfalls in Höhe von EUR 1.000,-- und hinsichtlich des Rückersatzes der Kaution in Höhe von EUR 1.500,-- ,insgesamt also mit EUR 3.500,-- berechtigt sind.
Die Klägerin stützt ihr Begehren zusammengefasst auf die offenen Forderungen für die Warenlieferungen und wendet hinsichtlich der erhobenen Gegenforderungen vor allem die mangelnde Zulässigkeit der Aufrechnung wegen des vereinbarten Aufrechnungsverbotes ein. Daneben hat sie gegen diese Forderungen auch noch verschiedene andere für das Revisionsverfahren nicht mehr maßgebliche Eiwendungen erhoben. Hinsichtlich der Frage des Kompensationsverbotes verwies die Klägerin auch noch auf ein zwischenzeitig anhängig gewesenes Konkursverfahren und bestritt allgemein die Verbrauchereigenschaft der Beklagten. Die inhaltlichen Einwendungen der Klägerin gegen die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen sind für das Revisionsverfahren nicht mehr maßgeblich.
Die Beklagte wendete hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes ein, dass dieses einerseits gar nicht vereinbart sei und andererseits die Vertragsbestimmung gegen § 6 KSchG bzw § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verstoße, da sie die Beklagte gröblich benachteilige.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht erachteten das vereinbarte Aufrechnungsverbot wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG als unwirksam. Das KSchG sei auf die Beklagte hinsichtlich des hier maßgeblichen Gründungsgeschäftes anzuwenden, da sie in diesem Zeitpunkt noch Konsumentin gewesen sei. Die Vereinbarung über die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen für künftige Bestellungen sei im Zusammenhang mit der Begründung des Schuldverhältnisses getroffen worden. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG erfassten Klauseln sei ohne weitere Interessenabwägung anzunehmen. Daran könne sich auch nichts ändern, wenn das Aufrechnungsverbot Sachverhalte erfasse, die nach Aufnahme des Betriebes durch den Verbraucher verwirklicht werden. Es sei vielmehr auf den Zeitpunkt des Abschlusses über die Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes abzustellen.
Das Berufungsgericht erachtete vorweg die ordentliche Revision als nicht zulässig. Über Antrag der Klägerin änderte es diesen Ausspruch jedoch dahin ab, dass es die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aussprach. Es begründete dies damit, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob, sofern bei Abschluss des Gründungsgeschäftes auch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen für künftige Bestellungen vereinbart wurde, diese Geschäftsbedingungen und damit das Aufrechnungsverbot für künftige Bestellungen wirksam sei.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (vgl § 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision der Klägerin aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ist ua eine Vertragsbestimmung, nach der das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, unzulässig. Dass das hier maßgebliche Aufrechnungsverbot nach dieser Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes unwirksam wäre, bestreitet die Klägerin nicht (vgl insbesondere zu den Aufrechnungsverboten hinsichtlich rechtlich im Zusammenhang stehender Forderungen Krejci in Rummel ABGB3 KSchG § 6 Rz 109 ff; RIS Justiz RS0033891 mwN). Im Wesentlichen in Frage gestellt wird von der Revision ausschließlich, dass das KSchG auch die am 12. 2. 2003 bei Abschluss des Franchisevertrages vereinbarten Geschäftsbedingungen anzuwenden sei. Nach § 1 Abs 3 KSchG sind aber von diesen Bestimmungen auch Geschäfte erfasst, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätig, weil diese noch nicht als zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG gehörig angesehen werden. Es entspricht der einheitlichen Lehre und Rechtsprechung, dass auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft in diesem Sinn anzusehen sind, sohin also auch Sachverhalte erfasst werden, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden (dazu Krejci in Rummel ABGB3 § 1 Rz 56 f mwN ebenso OGH 2 Ob 178/05y - zur mangelnden Wesentlichkeit eines nach Vertragsabschlusses eintreffenden Verlustes der Konsumenteneigenschaft; RIS-Justiz RS0109568 zu Mietzinsvereinbarungen; OGH 2 Ob 555/95, JBl 1998 60 zu später verwirkter Konventionalstrafe). Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Beurteilung einer allfälligen Rechtswidrigkeit eines Rechtsgeschäftes auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen ist (Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 15 f, ebenso Bollenberger in KBB § 879 Rz 1 jeweils mwN; zuletzt etwa OGH 6 Ob 135/05d). Ausgehend davon vermag die Klägerin aber hinsichtlich der Unwirksamkeit der bei Abschluss dieses Gründungsgeschäftes vereinbarten Aufrechnungsverbote keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Ein entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen bzw Ausführungen dazu, inwieweit danach Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, bei denen von der Vereinbarung eines entsprechenden Aufrechnungsverbotes auszugehen ist, finden sich nicht.
Insgesamt enthält die Revision also keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Sie ist dementsprechend ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
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